Masernschutzgesetz: Nur gucken, nicht anfassen!
Der vom Masernschutzgesetz verlangte Nachweis der zweifachen Impfung, der Immunität, von durchgemachten Masern oder von Kontraindikation muss nur vorgelegt werden. Einrichtungsleiter dürfen sie nur sichten, aber keine Kopien verlangen oder machen.
Schleswig-Holstein gehört zu den ersten Bundesländern, die eine konkrete Anleitung für die Umsetzung des Masernschutzgesetzes (MSG) veröffentlichen, das am 1. März 2020 in Kraft treten wird.
Für mich war vor allem der Aspekt neu, dass der geforderte Nachweis einer Impfung, einer Immunität oder einer Kontraindikation nur "vorgelegt", nicht aber "abgegeben" werden muss.
Es ist demnach nicht rechtens, wenn der Leiter einer Einrichtung von Eltern eine Kopie des Dokuments verlangt oder dass der Leiter der Einrichtung eine Kopie des Dokuments in die Personalakten legt.
In der Anleitung heißt es wörtlich:
"Die für den Nachweis bei der Schule vorgelegten Dokumente werden nicht gesondert verarbeitet (beispielsweise durch Anfertigung einer Kopie und Aufnahme in die Schülerakte), sondern nur für die Sichtung und Prüfung, ob der Nachweis erbracht oder nicht beziehungsweise nicht zureichend erbracht worden ist."
Tatsächlich fordert das MSG nur die "Vorlage" des Nachweises. Weiter heißt es:
"Die Nachweise sind zu sichten und zu prüfen."
Der Leiter entscheidet dann, ob ein Nachweis vorgelegt wurde oder nicht und trägt das Ergebnis in eine Tabelle ein. Mehr nicht.
Es kann sich dabei um einen Impfpass mit den entsprechenden Einträgen handeln, um eine ärztliche Bestätigung, wonach die geforderten Impfungen vorgenommen wurden oder aber eine ärztliche Bestätigung einer Immunität, einer durchgemachten Masernerkrankung oder einer Kontraindikation.
Möglicherweise reicht es sogar aus, wenn der Arzt bestätigt, dass "der Nachweis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG" erbracht wurde, aber das ist mir noch nicht klar.
Entscheidend ist, dass der Leiter der Einrichtung nach bestem Wissen und Gewissen zu der Überzeugung gelangt, dass ein vorgelegter Nachweis ausreichend ist. Im Zweifelsfalle muss der Leiter den angezweifelter Nachweis bzw. die betroffene Person namentlich an das Gesundheitsamt melden:
"Unklare Dokumente - zum Beispiel andere Sprache, Aussteller nicht als Arzt erkennbar - oder verdächtige Dokumente müssen nicht anerkannt werden. Der Nachweis gilt mithin als nicht erbracht."
Zweifelt ein Leiter den vorgelegten Nachweis nicht an, erfolgt keine Meldung ans Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt erfährt somit auch keinerlei Details über den erbrachten Nachweis.
Das kann sich im Laufe der nächsten Jahre jedoch ändern, wenn nämlich alle Impfpässe im Rahmen der elektronischen Patientenakte für das Gesundheitsamt zugänglich sind.
Schüler und Kita-Kinder, die am 1. März bereits in der betreffenden Einrichtung aufgenommen sind, müssen den Nachweis - solange sie die Einrichtung nicht wechseln - erst bis zum 31. Juli 2021 vorlegen.
Wer nach dem 1. März 2020 die Einrichtung wechselt, muss den Nachweis vor Aufnahme in die neue Einrichtung dem dortigen Leiter vorlegen.
Die Nachweispflicht wird übrigens auch folgendermaßen erfüllt werden:
"Bestätigung einer anderen staatlichen Stelle oder einer anderen vom Masernschutzgesetz entsprechend umfassten Stelle, dass ein vorstehender Nachweis bereits vorgelegen hat."
Es ist also auf jeden Fall ratsam, sich vom Einrichtungsleiter bestätigen zu lassen, dass der geforderte Nachweis vorgelegt wurde, so dass man in einer neuen Einrichtung problemlos aufgenommen werden kann.