Lockdown: 800-Quadratmeter-Regelung vor Gericht

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Nachdem ein Hamburger Sportwarengeschäft zunächst erfolgreich vor dem Verwaltungsgericht gegen das Verbot, mehr als 800 qm Verkaufsfläche zu öffnen, geklagt hatte, relativierte umgehend die nächste Instanz das Urteil.


Das Verbot verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz, gegen die freie Berufsausübung und Gewerbefreiheit und gegen das Gebot, dass die Einschränkung eines Grundrechts für alle gelten muss, urteilte zunächst das Verwaltungsgericht Hamburg.

Der reine Verdacht, dass die Öffnung von mehr als 800 qm Verkaufsfläche mehr Menschen einem Infektionsrisiko aussetzen könnte, reichte dem Gericht für eine unterschiedliche Behandlung größerer und kleinerer Geschäfte nicht aus.

Dies sah das - daraufhin vom Land Hamburg angerufene - Oberlandesgericht (OVG) Hamburg in einer Zwischenverfügung anders. Es folgte der Vermutung des Landes Hamburg einer erhöhten Infektionsgefahr. Das Sportfachgeschäft darf, zunächst befristet bis 30. April 2020, weiterhin nur 800 qm Verkaufsfläche öffnen.

Kommentar:

Das Land Hamburg wurde wie alle Bundesländer (fast) vollständig vom Virus-Wahn erfasst. Das ist also offensichtlich ansteckend und sollte demnach unter das Infektionsschutzgesetz fallen. Wie wäre es, alle Mandatsträger und Behördenvorsteher zu ihrem eigenen - und unseren - Schutz in Quarantäne zu stecken?

Das Verbot für Geschäfte mit mehr als 800 qm Verkaufsfläche ist jedenfalls, wie alle anderen Corona-Verordnungen auch, reiner Aktionismus und sachlich nicht begründbar, auch nicht aus Sicht der professionellen Virenjäger.

Es ist offensichtlich, dass unsere Politiker und die Verantwortlichen in den Behörden jegliches Maß für Recht und Unrecht verloren haben und orientierungslos durch die selbst verschuldete Corona-Krise taumeln.

Wie das OVG letzten Endes entscheiden wird, wird vermutlich davon abhängen, ob die Richter ausschließlich den Herren Drosten und Wieler und deren Adepten als Sachverständigen zuhören - oder auch jenen Fachleuten, die den Lockdown seit Wochen öffentlich kritisieren.

Ehrlich gesagt, bin ich eher pessimistisch, was das angeht. Da der Virus-Wahn ansteckend ist, macht er auch vor Richtern nicht Halt.

zu VG Hamburg , Beschluss vom 22.04.2020 - 3 E 1675/20

zu OVG Hamburg , vom 22.04.2020 - 5 Bs 64/20

Artikel auf beck.de

Artikel auf deutschlandfunk.de

 


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