BVerfG Karlsruhe: »Dann such Dir doch ein anderes Gericht!«
Mehr als zwei Jahre (!) hat das Bundesverfassungs-gericht in Karlsruhe benötigt, um einen Eilantrag im Zusammenhang mit unserer Popularklage in Bayern zu entscheiden. Die Richter sinngemäß: „Dann klage doch bei einem anderen Gericht, wenn Dir die Rechtsprech-ung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs nicht gefällt.“
(Hans U. P. Tolzin, 10. Okt. 2022) Im Zusammenhang mit der Popularklage vor dem bayerischen Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH), die eine Gruppe von Klägern mit Unterstützung des AGBUG-Rechtsfonds und des Heidelberger Rechtsanwalts Dr. Uwe Lipinski bereits am 24. April 2020 (!) eingereicht hat, gibt es jetzt einen Bescheid des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) im Eilverfahren. Wir hatten ja gegen die Eilentscheidung des BayVerfGH vom 12. August 2020 Verfassungsbeschwerde beim BVerfG eingelegt.
Bisherige Historie des Verfahrens
Entscheidung des BVerfG vom 13. Sept. 2022
Das BVerfG hat nun nach mehr als zwei Jahren (!) im Eilverfahren in Gestalt der Richter Britz, Christ und Radtke entschieden. Man ist nach mehr als zweijährigem „Brüten“ über diesen Fall der Auffassung, dass ich und die anderen Mitkläger doch bitte auch vor dem Verwaltungsgerichtshof München hätten klagen sollen, wenn wir schon einen effektiveren Eilrechtsschutz als beim Bayerischen Verfassungsgerichtshof wünschen.
Allein die Tatsache, dass das „Bürgergericht“ BVerfG unseren Eilantrag zwei volle Jahre liegengelassen hat, ist beispiellos und kann nach normalen Maßstäben nur als Frechheit bezeichnet werden.
Ebenso der Verweis von einem kostenlosen Verfahren (keine Gerichtskosten) mit Amtsermittlung und ohne Nachweis einer persönlichen Betroffenheit, was ja das bayerische Popularklageverfahren beim BayVerfGH ausmacht, auf ein kostenpflichtiges Verfahren mit dem Erfordernis des Nachweises der persönlichen Betroffenheit (das Verfahren nach § 47 VwGO beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, BayVGH) dürfte beispiellos sein.
Im Kern sagt das Gericht: „Klage doch woanders, bei einem anderen Gericht, wenn Dir die Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshof nicht gefällt.“
Das ist eine hanebüchene Argumentation, wenn man das überhaupt so nennen kann, weil dann jede gerichtliche Entscheidung, die Grundrechte verletzt, nicht mehr mittels der Verfassungsbeschwerde angefochten werden könnte, immer mit dem Argument: „Bürger, suche Dir doch ein anderes Gericht“.
Die Argumentation des BVerfG ist auch deshalb abwegig, weil der BayVGH doch die inhaltlich gleiche Folgenabwägung vornimmt bzw. vorgenommen hat. Auch besteht nach Art. 29 I BayVerfGH eine Bindungswirkung für die bayerischen Gerichte, also auch für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Was die Anrufung des BayVGH insoweit hätte bringen können, ist völlig unklar.
Mit all den anderen gerügten Grundrechtsverstößen, u.a. Gleichheitsverstößen, hat sich das BVerfG dann schon gar nicht weiter befasst.
Theoretisch könnten wir gegen den Beschluss innerhalb von 4 Monaten zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg ziehen. Der Aufwand einer solchen Klage ist jedoch enorm und würde Tausende Euro kosten.
Das Hauptsacheverfahren läuft bzw. „ruht“ währenddesse weiterhin beim BayVerfGH. Dort will man das offenbar aussitzen – darauf warten, dass uns irgendwann das Geld ausgeht und wir sowieso aufgeben müssen.
Da Eilverfahren auch in Straßburg erfahrungsgemäß nicht die besten Chancen auf ein ordentliche Verfahren haben, tendiere ich dazu, im Rahmen des Eilverfahrens nicht nach Straßburg zu gehen. Zumal der Rechtsfonds auch immer noch tief in den roten Zahlen steckt.
Bei entsprechendem Spendeneingang würde ich liebend gerne jede Chance nutzen, die uns die Rechtsprechung bietet, aber danach sieht es im Moment nicht aus. Ich bitte also um Verständnis, falls wir die Frist für den Gang nach Straßburg verstreichen lassen.
Vielen Dank an Alle, die unsere Musterverfahren gegen den Corona-Wahn bisher finanziell unterstützt haben!
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Eine ausführliche Dokumentation der bisher vom AGBUG-Rechtsfonds finanzierten Verfahren finden Sie ebenfalls auf www.agbug.de unter "Lockdown-Klagen"