EuGH-Urteil sorgt bei Impf-Lobbyisten in Deutschland für Unruhe
(ht) Ein kürzliches Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Juni 2017 (AZ C-621/15) sorgt derzeit bei den Impf-Lobbyisten in Deutschland für Unruhe. Das Gericht hatte einem Mann aus Frankreich, der nach einer Hepatitis-B-Impfung an Multipler Sklerose erkrankt und verstorben war, die Anerkennung als Impfschaden zugesprochen, obwohl der ursächliche Zusammenhang nicht direkt belegt werden konnte.
"Die französischen Gerichte stellten fest, dass es keinen wissenschaftlichen Konsens gebe, auf dem ein Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung des Mannes an Multipler Sklerose gestützt werden könne."
Das Deutsche Ärzteblatt vom 21. Juni führt weiter aus:
"Das französische Recht erleichtert Patienten die Beweisführung in solchen Fällen allerdings. Demnach kann ein Zusammenhang vermutet werden, wenn eine Krankheit kurz nach Einnahme des Arzneimittels auftritt und weder der Patient noch ein Familienmitglied an einer relevanten Vorerkrankung litt."
Der EuGH bestätigte diese Sichtweise. Die Beweiserleichterung sei mit dem europäischem Recht vereinbar.
Der Vorsitzende der Ständigen Impfkommission (STIKO) Thomas Mertens hält die Entscheidung für ein "äußerst problematisches Urteil" und für "aus Sicht der Wissenschaft falsch".
Auch Cornelia Betsch von der Universität Erfurt, eine in den letzten Jahren zunehmend als Impf-Lobbyistin aktiv gewordene Psychologin, wird vom Deutschen Ärzteblatt mit einer kritischen Äußerung zitiert. Wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Impfung und der Erkrankung nicht mehr nachgewiesen werden müsste, würde dies "willkürlichen Behauptungen Tür und Tor öffnen". Sie befürchte, solche Entscheidungen könnten die Öffentlichkeit verunsichern und zu mehr Impfmüdigkeit führen.
Welche Bedeutung die Impfstoffsicherheit für Frau Betsch angesichts der bekannten zahlreichen Mängel bei der Impfstoffzulassung einnimmt, bleibt also fraglich. Also Impfen auf Teufel komm raus?
Viele Impfkritiker sehen sich durch das Urteil bestätigt. Tatsächlich muss für jede Impfung, die ja rechtlich gesehen eine Körperverletzung eines gesunden (!) Menschen darstellt, zu der die mündige Einwilligung notwendig ist, der höchste denkbare Sicherheitsanspruch geltend gemacht werden.
Der betroffenen Familie die Beweislast für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen einer Impfung und einer Erkrankung auferlegen zu wollen, ist absolut unzumutbar. Es sind vielmehr der Hersteller und die Gesundheitsbehörden, die diesen Zusammenhang durch eine entsprechende eindeutige Forschungs- und Faktenlage ausschließen können müssen.
Dies ist auch für die meisten Menschen einsichtig, denen die Gesundheit der Bevölkerung und vor allem der eigenen Kinder mehr am Herzen liegt als die von Lobbyisten diktierte (ver)öffentlich(t)e Meinung. Meiner Ansicht nach ist die zu beobachtende Gleichschaltung der Mainstream-Medien in dieser Frage mehr als beunruhigend.
Den kausalen Zusammenhang nachzuweisen, ist tatsächlich, wie viele Impfkritiker seit Jahrzehnten beklagen, bei keinem Impfstoff wirklich möglich, weil dazu die entsprechenden Daten fehlen:
Die Zulassungsstudien sind in der Regel viel zu klein, um seltene schwere Impffolgen erfassen zu können und dadurch, dass in diesen Studien Geimpfte und Placebo-Geimpfte nicht miteinander verglichen werden, kann auch keine Aussage getroffen werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Erkrankung als Zufall oder als Impffolge gewertet werden kann.
Darüber hinaus sind die europäischen Zulassungsbedingungen für Impfstoffe wesentlich lascher als von der Öffentlichkeit bisher wahrgenommen. Wer das nicht glaubt, möge bitte in der nächsten Apotheke z. B. die „Monographie Masern“ im dort ausliegenden Europäischen Arzneibuch und die entsprechenden Richtlinien für die Impfstoffzulassung („EMEA-Guidelines“) sichten. Mehr dazu in meinem Buch „Die Masern-Lüge“ und meinem entsprechenden Vortrag auf DVD.
Ob dieses Urteil Auswirkungen auf die Impfschadensanerkennungsverfahren in Deutschland haben wird, bleibt abzuwarten. Sicherlich wird es nun in vielen Verfahren als Argument für eine Anerkennung angeführt werden.