Was bei der Meldung einer möglichen Impfkomplikation zu beachten ist
Meldepflicht seit 2001 - Bußgeld bis 25.000 Euro
Seit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) gibt es eine Meldepflicht für alle Verdachtsfälle einer Impfkomplikation. Diese Meldepflicht betrifft jetzt auch Heilpraktiker. Das Nichtmelden eines Verdachtsfalls wird mit einem Bußgeld von bis zu 25.000 Euro bedroht! Das IfSG im Wortlaut. Wird der impfende oder behandelnde Arzt vom Patienten bzw. dessen Angehörigen auf den möglichen Zusammenhang hingewiesen und meldet er trotzdem den Verdachtsfall nicht weiter, riskiert er eine Anzeige. Kann der Patient nachweisen, dass er den Arzt auf den Verdachtsfall hingewiesen hat, kann es durchaus zu einer Verurteilung kommen.
WARUM sollten Sie melden?
Zum einen ist es natürlich wichtig, dass das PEI als zuständige Bundesbehörde es so früh wie möglich mitbekommt, wenn ein Impfstoff im größeren Ausmaß Probleme verursacht. In der Praxis ist dies leider nur bedingt Konsequenzen, denn erfahrungsgemäß reagiert das PEI erst dann, wenn die Öffentlichkeit auf anderem Wege Kenntnis von schweren Nebenwirkungen oder Impfschäden durch Impfstoffs genommen hat (siehe z. B. Ticovac, Hexavac, Gardasil).
Das größte Problem ist jedoch, dass die allgemeine Melderate unserer Schätzung nach weniger als ein Promille beträgt (offizielle und unbestätigte Schätzungen liegen zwischen 3 bis 20 Prozent, eine eigene Umfrage unter Heilpraktikern und Naturheilärzten auf dem Stuttgarter Impfsymposium ergab eine Melderate von weniger als 1 Prozent).
Dies ist einer der Gründe, warum es bisher nicht zur längst fälligen öffentlichen Impfdiskussion in Deutschland gekommen ist. Deshalb möchten wir Sie dringend bitten, jeden Verdachtsfall zu melden.
WAS sollten Sie melden und was nicht?
Impfkomplikation ist jede nach einer Impfung aufgetretene Krankheitserscheinung, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Impfung stehen könnte und die über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgeht. Kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen, die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind, sind keine Impfkomplikationen, z.B.
- für die Dauer von 1-3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an der Injektionsstelle
- Fieber unter 39.5 °C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Übelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten
- oder im gleichen Sinne zu deutende Symptome einer "Impfkrankheit" (1-3 Wochen nach der Impfung), z.B. leichte Parotisschwellung oder ein Masern- bzw. Varizellen-ähnliches Exanthem oder kurzzeitige Arthralgien nach der Verabreichung von auf der Basis abgeschwächter Lebendviren hergestellten Impfstoffen gegen Mumps, Masern, Röteln oder Varizellen.
Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als die Impfung zugrunde liegt, sind ebenfalls keine Impfkomplikationen. Zitat von der PEI-Webseite
Auf einen einfachen Nenner gebracht: Meldepflichtig ist jede ernsthafte gesundheitliche Schädigung im zeitlichen Zusammenhang mit einer Impfung, wenn es gleichzeitig keine andere plausible Erklärung für die Erkrankung gibt.
WOMIT sollten Sie melden?
Meldeformular und Online-Meldung
Online-Meldung, auch für Patienten
WOHIN sollten Sie melden?
Der übliche Meldeweg ist der über das örtliche Gesundheitsamt. Schicken Sie das Meldeformular per Fax oder Brief dorthin oder bringen Sie es persönlich vorbei. Falls Sie sich Sorgen machen, dass Sie beim örtlichen Gesundheitsamt mit der Meldung "auffallen", können Sie auch direkt an das PEI melden: Fax-Nr.: 06103/77-123
Parallel können Sie zusätzlich an das Melderegister der pharmaunabhängigen Zeitschrift "arznei-telegramm" melden: Fax-Nr.: 030/79490220. Dort ist man unter Umständen wesentlich früher bereit, durch eine entsprechende Veröffentlichung zu reagieren.
Wenn Sie Betroffener sind und weder einen Arzt noch einen Heilpraktiker oder Apotheker finden, der Ihren Fall meldet, können Sie dies auch selbst tun. Seit kurzem ist dies auch offiziell möglich. Das PEI ist verpflichtet, jede Meldung zu registrieren!
WAS ist bei der Meldung zu beachten?
- Bewahren Sie eine Kopie der Meldung bei sich auf
- Bitten Sie ausdrücklich um die Rückmeldung einer Fallnummer (wird vom PEI erteilt).
- Legen Sie sich den Vorgang auf Wiedervorlage. Haben Sie nach vier Wochen keine Fallnummer zurückgemeldet bekommen, haken Sie bitte beim Gesundheitsamt alle zwei Wochen nach. Wenn es Ihnen zu bunt wird, bitte direkt beim PEI nachhaken, so lange, bis Sie eine Fallnummer in Händen halten. Anhand der Fallnummer können Sie die Daten, die das PEI in die offizielle Meldedatenbank aufgenommen hat, prüfen. (allerdings ist die Fall-Nr. in der Online-Datenbank mit der tatsächlichen Fall-Nr. nicht identisch)
- Bestehen Sie darauf, dass falsche oder fehlende Angaben korrigiert werden
- seien Sie höflich, aber penetrant!