Die Unlust der Verfassungsrichter
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ist eine der drei Säulen der Gewaltenteilung in Deutschland und letzte Verteidigungslinie für unsere Grundrechte gegenüber Parlament und Regierung. Zumindest in der Theorie...
(Hans U. P. Tolzin, 5. Juli 2020) In Deutschland werden alle Richter von den Parlamenten gewählt. Somit haben wir potentiell eine Gefährdung des Gedankens der Gewaltenteilung, wenn nämlich Judikative (Gerichte) von denen bestimmt werden, die sie kontrollieren sollen, nämlich Legislative (Parlament), Exekutive (Regierung).
Über die Jahrzehnte haben sich in Deutschland in allen Parteien Seilschaften gebildet, die auf allen Parteiebenen eine strikte Kontrolle über die Aufstellung von Wahllisten ausüben. Eine Hand wäscht die andere und so kommen (fast) nur Menschen mit opportunistischen Neigungen und samtweichem Gewissen in die Parlamente und in Entscheidungspositionen. Wer nicht mitspielt, dem wird übel mitgespielt und aus Fraktion und Partei geworfen.
Welche Richter werden wohl von den Fraktionsdiktatoren CDU/CSU/SPD/GRÜNE/LINKE/FDP für ihr Amt vorgeschlagen? Doch sicherlich Richter, die zur opportunistischen Haltung der Parlamentarier passen.
So ist es auch kein Wunder, dass mit Stephan Harbarth jetzt ein Präsident dem - theoretisch politischen unabhängigen - BVerG vorsteht, der zu Merkels Busenfreunden gehört und sich somit ihrer Definition von "politisch korrekt" oder "unkorrekt" unterworfen hat.
Das Grundgesetz und die Grundrechte spielen da keine Rolle mehr. Die genaue Prüfung der Argumentation von Regierung und Gesetzgeber, warum bestimmt Grundrechte angeblich außer Kraft gesetzt werden müssen, ist nur noch eine lästige Pflicht, der man sich lieber entledigt.
Siehe zwei der jüngsten Entscheidungen des BVerfG zu Verfassungsbeschwerden gegen Maßnahmen des Corona-Lockdowns.
Richter sind Menschen wie Du und ich mit speziellen Kenntnissen und Qualifikationen. Das sagt leider noch nichts über ihr Gewissen aus.
Das mag entmutigen, wenn man bedenkt, wer diese Richter gewählt hat. Andererseits bedeutet das aber auch, dass Richter auch ganz anders entscheiden könnten, sobald sie feststellen, dass sich die Stimmung in der Bevölkerung dreht.
Darum dürfen wir jetzt nicht nachlassen, überall auf die Straße zu gehen und das Grundgesetz einzufordern. Auch gegenüber den Gerichten und ganz besonders gegenüber dem BVerfG.
Entscheidung des BVerfG vom 23. Juni 2020
(Maskenpflicht BaWü)
Entscheidung des BVerfG vom 19. Juni 2020
(Popularklage Bayern)
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Hans U. P. Tolzin
Gladio schrieb am 10.07.2020 um 22:47:40
Die Justiz nutzt die Unkenntnis der Bürger mit juristischen Fachbegriffen aus.
Die tatsächlich Verantwortlichen, wie Richter, Staatsanwälte und Rechtspfleger leisteten bisher auf Haftbefehlen, Urteilen, Beschlüssen usw. keine Unterschriften, wurden nur mit dem Familiennamen genannt und Justizangestellte wurden rechtswidrig vorgeschoben, um Beglaubigungen vorzunehmen. Sie täuschten damit Rechtswirksamkeit vor!
Die Polizei und andere Behörden folgten bisher rechtswidrig diesen nichtigen Verwaltungsakten.
Der Grund für die fehlenden Unterschriften der tatsächlich Verantwortlichen ist in der fehlenden Staatshaftung zu suchen. Jeder „Beamte“ haftet danach persönlich und mit seinem Privatvermögen nach § 839 BGB. Es wundert also nicht, warum z.B. Richter Urteile, die weit reichende Folgen haben können, nicht unterschreiben.
Da diese Vorgehensweise aber nicht nur im Einzelfall so gehandhabt, sondern grundsätzlich so gehandelt wird, ist der Willkür Tür und Tor geöffnet, denn es gibt keine Verantwortlichen mehr, die zur Haftung herangezogen werden können, wenn die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers/Verantwortlichen fehlt!
Die rechtlich zwingenden Grundlagen für die eigenhändige Unterschrift finden sich in den §§ 126 BGB (ranghöheres Recht!), 315 I ZPO, 275 II StPO, 12 RPflG, 117 I VwGO und 37 III VwVerfG (ius cogens)!
Hierbei ist aber zu beachten, daß es der ZPO, StPO, VwGO, dem VwVerfG u.v.a.m. der Angabe des räumlichen Geltungsbereiches ermangelt! Gemäß der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG und BVerwG sind solche Gesetze daher nicht anwendbar und somit nichtig!
Mangels Angabe des räumlichen Geltungsbereiches sind viele Gesetze überdies auch wegen Verstoßes gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG ergebende Bestimmtheitsgebot Null und Nichtig, darf auch deswegen – nach rechtsstaatlichen Grundsätzen – nicht danach verfahren werden! Daher, bei Hinweis auf ein Gesetz, grundsätzlich prüfen, ob ein räumlicher Geltungsbereich angegeben ist!
Zur Schriftform gehört grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift (cf. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1988 BVerwG 9 C 40.87; BVerwG 81, 32 Beschluss vom 27. Januar 2003; BVerwG 1 B 92.02 NJW 2003, 1544).
Zwar hat der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes entschieden, dass bei Übermittlung bestimmender Schriftsätze auf elektronischem Wege dem gesetzlichen Schriftformerfordernis unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne eigenhändige Unterschrift genüge getan ist (Beschluss vom 5. April 2000 GmS – OBG 1/98 Buchholz 310 § 81 VwGO Nr. 15); dies gilt aber nur in den Fällen, in denen aus technischen Gründen die Beifügung einer eigenhändigen Unterschrift unmöglich wäre, und nicht für die durch normale Briefpost übermittelten Schriftsätze, deren Unterzeichnung möglich und zumutbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 10. Juli 2002 VII B 6/02 BFH/NV 2002, 1597; Beschluss vom 27. Januar 2003 BVerwG 1 B 92.02 a.a.O.).
Der Satz „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und gilt ohne Unterschrift“ ist eine Lüge! Ohne Unterschrift tritt KEINE Rechtskraft oder Gültigkeit ein! Außerdem verstößt er, mangels Angabe einer entsprechenden Rechtsgrundlage, gegen das sich aus Art. 80 I 2 GG und § 37 I VwVerfG ergebende Bestimmtheitsgebot! Dies gilt vor allem auch für gerichtliche Dokumente (Urteile, Beschlüsse, Vollstreckungstitel etc.): Bei Haftbefehlen, Hausdurchsuchungen oder sonstigen Vollstreckungsmaßnahmen bedarf es daher auch grundsätzlich einer richterlichen Unterschrift!
Die kommentierte Fassung der Prozessordnung sagt eindeutig: „Unterschriften von Richtern müssen stets mit dem Namen oder zumindest so wiedergegeben werden, dass über ihre Identität kein Zweifel aufkommen kann. Denn für den Zustellempfänger muss nachprüfbar sein, ob die Richter, die an der Entscheidung mitgewirkt haben, das Urteil auch unterschrieben haben. Deshalb genügt insoweit die Angabe „gez. Unterschrift nicht“ (vgl. RGZ 159, 25, 26, BGH, Beschlüsse v. 14.07.1965 – VII ZB 6&65 = Vers.R 1965, 1075, v. 15.04.1970 – VIII ZB 1/70 = VersR 1970, 623, v. 08.06.1972 – III ZB 7/72 = VersR 1972, 975, Urteil v. 26.10.1972 – VII ZR 63/72 = VersR 1973, 87).
Sie haben praktisch Beschlüsse angenommen, die allein nicht nur inhaltlich rechtswidrig sind, sondern nach der vorliegenden Rechtslage auf Deutschem Boden ungültig und einen betrügerischen Akt gemäß Völkerrecht darstellen.
Nichts ist ohne Unterschrift gültig, das müssen Sie sich unbedingt merken. Urteile, Beschlüsse Anordnungen etc. ohne Unterschrift der Justiz an die Klageführenden zu übermitteln >>> diese betrügerische Verfahrensweise gibt es nirgendwo sonst auf diesem Planeten außer hier im Lande der Deutschen. Vorsicht ist besser als Nachsicht ...
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