Bundeswehr und Impfungen

Gibt es eine Impfplicht bei der Bundeswehr? 

(Letzte Aktualisierung: 8. November 2010) Meine Anfragen bei der Bundeswehr ergaben, dass weder ein Wehrpflichtiger, noch ein Zeitsoldat oder Berufssoldat zu Impfungen gezwungen werden kann. Allerdings sollte sich der Betroffene gut auf die Auseinandersetzung mit seinen Vorgesetzten vorbereiten, da man ihm die Impfverweigerung sonst als Vernachlässigung seiner gesundheitlichen Sorgfaltspflicht auslegen könnte.

In einem konkreten Fall (Nov. 2007) wurde einem Wehrpflichtigen, der die Impfungen verweigerte, mächtig Druck gemacht. Man drohte ihm sogar mit Disziplinarmaßnahmen. Nachdem sich die Mutter bei mir gemeldet hatte, schickte ich den Schriftverkehr, den ich mit der obersten Sanitätsdienststelle der Bundeswehr zum Thema Impfen hatte. Doch der Wehrpflichtige benötigte diese Argumentationshilfe gar nicht mehr. Die Disziplinardrohungen wurden nicht umgesetzt, das Thema von den Vorgesetzten des Wehrpflichtigen nicht weiter verfolgt. 

Das Problem scheint sich für die betroffenen Soldaten regelmäßig in Wohlgefallen aufzulösen, sobald die Kompanieführung bei den zuständigen übergeordneten Stellen rückgefragt hat.

Den zuständigen Stellen zufolge gab es bisher keine erzwungende Impfung von Soldaten. Es scheint eine Anweisung "von ganz oben" zu geben, dass dies so zu bleiben hat, solange kein "Verteidigungsfall" eintritt. Das Problem ist nun, dass diese Regelung auf Kompanieebene völlig unbekannt ist, da nur alle Jubeljahre mal ein junger Soldat den Mut hat, die Impfungen konsequent zu verweigern...

Diese Information wurde nach bestem Wissen und Gewissen erstellt, für ihre Richtigkeit kann jedoch keine Gewähr übernommen werden. Ich habe jedoch im Okt. 2010 erneut eine positive Rückmeldung eines Soldaten, erhalten, die bestätigt, dass der hier geschilderte Sachverhalt weitgehend korrekt ist.



Schriftverkehr mit der Bundeswehr:

Hervorhebungen hinzugefügt

Von: A.H.
Gesendet: Freitag, 14. Juli 2006 14:59
An: hans@tolzin.de
Betreff: Antwort: Medienanfrage zur Impfpflicht

Sehr geehrter Herr Tolzin,

vielen Dank für Ihr Interesse am Sanitätsdienst der Bundeswehr und Ihre damit verbundene Anfrage vom 11. Juli 2006. Gerne beantworten wir Ihnen den Punkt 1 Ihrer Anfrage, bitten aber um Ihr Verständnis, dass wir uns zum Punkt 2, bei dem es sich um Regelungen für Zivildienstleistende handelt, nicht äußern können. Zur Beantwortung dieser Frage wenden Sie sich bitte an das Bundesministerium des Innern.

Ihre Frage: "Wenn sich ein Soldat bzw. Wehrdienstleistender aus persönlicher Nutzen-Risiken-Abwägung gegen Impfungen entschieden hat, kann er zur Impfung gezwungen werden? Wenn ja, zu welchen genau und auf Grund welcher Gesetze bzw. Verordnungen?"

Antwort: Wenn sich ein Soldat bzw. Wehrdienstleistender aus persönlicher Nutzen-Risiken-Abwägung gegen Impfungen entschieden hat, wird die Impfung nicht gegen seinen Willen durchgeführt. Im übrigen ist jede Soldatin und jeder Soldat laut Soldatengesetz zur Gesunderhaltung verpflichtet. Das Infektionsschutzgesetz hat zum Zweck, übertragbare Krankheiten beim Menschen  zu verhindern, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern. Gemäß § 70 Infektionsschutzgesetz wird das Gesetz im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung in Eigenvollzugskompetenz durchgeführt.

Innerhalb der Bundeswehr bestehen Regelungen, wie mit einsatzbezogenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu verfahren ist. Das Impfprogramm bei Zeit- und Berufssoldaten umfasst u.a. Impfungen gegen Tetanus, Diphtherie, Polio, Masern, Mumps und Röteln. Diese Impfungen werden auch für die zivile Bevölkerung durch die Ständige Impfkommission (STIKO) beim Robert-Koch-Institut (RKI) in Berlin empfohlen. Das zuständige Fachreferat im Führungsstab des Sanitätsdienstes ist als ständiger Gast in der STIKO vertreten.

Rechtsgrundlage arbeitsmedizinisch begründeter Impfungen (z.B. Immunisierung gegen Hepatitis B aufgrund beruflicher Infektionsgefährdung) ist, wie im Zivilen, auch bei der Bundeswehr die Biostoffverordnung sowie nachgeordnet die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen.

Grundsätzlich besteht für jede Soldatin und jeden Soldaten die Möglichkeit, sich bei allen medizinischen Fragen mit dem Truppenarzt/ der Truppenärztin (vergleichbar dem sog. Hausarzt bzw. Hausärztin im Zivilen) in Verbindung zu setzen. Bei speziellen Fragestellungen rund um das Thema Impfprophylaxe kann der Truppenarzt/ die Truppenärztin jederzeit über eine „Impfhotline“ mit den Experten der Bundeswehr Kontakt aufnehmen.

Wir hoffen, Ihre Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Andreas Hölscher
Oberfeldarzt
BMVg Presse-/Infostab AB 1
Sprecher Sanitätsdienst & Militärseelsorge
Koordinator Interviewanfragen Minister
Stauffenbergstrasse 18
10785 Berlin


 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Hans U. P. Tolzin [mailto:hans@tolzin.de]
Gesendet: Freitag, 14. Juli 2006 19:57
An: A. H.
Betreff: AW: Antwort: Medienanfrage zur Impfpflicht


Sehr geehrter Herr Dr. Hölscher,

habe ich Sie richtig verstanden:
Weder ein Wehrdienstleistender noch ein Zeit- oder Berufssoldat kann gegen seinen Willen zu einer Impfung gezwungen werden?


Auch nicht in "Extremsituationen", z.B. wenn Berufssoldaten, die in ein Risikogebiet wie Afghanistan versetzt werden, wo mit Kampfhandlungen zu rechnen ist? Sind hier evtl. doch Impfungen wie z.B. Anthrax, Pocken oder Malaria Pflicht? Wenn ja, aufgrund welcher rechtlichen Regelungen? Wie sieht es z.B. bei Sanitätspersonal mit der Hepatitis B Impfung aus?

mfg
Hans Tolzin

 


 

-----Ursprüngliche Nachricht-----

Von: Dr. Kerstin Kladny [mailto:kerstinkladny@bundeswehr.org]
Gesendet: Donnerstag, 20. Juli 2006 11:57
An: hans@tolzin.de
Betreff: Antwort auf Ihre Anfrage vom 14. Juli 2006


Sehr geehrter Herr Tolzin,

bezüglich des Antwortschreibens vom 14. Juli 2006, auf Ihre Anfrage zur Impfpflicht von Soldatinnen und Soldaten an den Presse- und Informationsstab des Bundesministeriums der Vereidigung, haben sich Ihrerseits nochmals Fragen ergeben, die wir Ihnen mittels diesem Schreiben gerne beantworten.

Zu Ihrem besseren Verständnis wird auf Passagen der ersten Antwort nochmals und im Detail eingegangen.

Grundsätzlich ist jede Soldatin und jeder Soldat laut Soldatengesetz zur Gesunderhaltung verpflichtet. Mit einer Weisung, erlassen durch den Inspekteur des Sanitätsdienstes, besteht innerhalb der Bundeswehr eine Regelung, wie mit einsatzbezogenen Impf- und Prophylaxemaßnahmen zu verfahren ist. Diese Weisung und die Duldungspflicht gemäß §17 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes stellen die Grundlage für die Basisimmunisierung bei Zeit- und Berufssoldaten im Inland dar.

In Kursivschrift finden Sie im Folgenden einen Auszug aus der Weisung und den entsprechenden Passus aus dem Soldatengesetz (im Internet zu finden unter: www.soldatengesetz.de).

Soldatinnen und Soldaten, Wehrübende, Beamte / Beamtinnen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zu Wehrübungen den Einsatzkräften zugeordnet wurden, haben die entsprechenden Prophylaxemaßnahmen und Impfungen gemäß §17 Abs. 4 Satz 3 Soldatengesetz als Maßnahme zur Verhütung übertragbarer Krankheiten zu dulden, soweit nach Feststellung des Truppenarztes / der Truppenärztin in der Person der jeweiligen Soldatinnen und Soldaten keine Kontraindikation vorliegt.

Auszug aus dem Soldatengesetz: § 17 Absatz 4

"Der Soldat hat alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um seine Gesundheit zu erhalten  oder  wiederherzustellen. Er darf  seine Gesundheit nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig beeinträchtigen. Der Soldat muss ärztliche Eingriffe  in seine körperliche Unversehrtheit gegen seinen Willen nur dann dulden, wenn es sich um Maßnahmen handelt, die der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder der Feststellung seiner Dienst- oder Verwendungsfähigkeit dienen; das Grundrecht auch Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262) bleibt unberührt. Lehnt der Soldat eine zumutbare ärztliche Behandlung ab und wird dadurch seine Dienst- oder Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflusst, so kann ihm eine sonst zustehende Versorgung insoweit versagt werden. Nicht zumutbar ist eine ärztliche Behandlung, die mit einer erheblichen Gefahr für Leben oder Gesundheit des Soldaten verbunden ist, eine Operation auch dann, wenn sie einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeutet."

Rechtsgrundlage arbeitsmedizinisch begründeter Impfungen (z.B. Immunisierung gegen Hepatitis B aufgrund beruflicher Infektionsgefährdung) ist, wie im Zivilen, auch bei der Bundeswehr die Biostoffverordnung sowie nachgeordnet die berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen, die in die Bundeswehr als ZDv 46/32 eingeführt sind. Die Duldungspflicht ergibt sich wiederum aus den Impfweisungen, die für alle Soldatinnen und Soldaten gültig sind.

Grundsätzlich besteht für jede Soldatin und jeden Soldaten die Möglichkeit sich bei allen medizinischen Fragen mit dem Truppenarzt in Verbindung zu setzen. Bei speziellen Fragestellungen rund um das Thema Impfprophylaxe kann der Truppenarzt jederzeit über eine „Impfhotline“ mit den Experten der Bundeswehr Kontakt aufnehmen.
 
Sollte sich eine Soldatin oder ein Soldat trotz hinreichender Aufklärung über die Notwendigkeit einer Immunisierung /Prophylaxe und trotz der bestehenden, oben aufgeführten Regelungen, gegen eine Impfung entscheiden, kann sie bzw. er nicht zu einer Impfung gezwungen werden.

Ihre Nachfrage beinhaltet auch den Punkt Impfprophylaxe für das Einsatzland Afghanistan. Auch für dieses Einsatzland gelten die in der oben genannten „Weisung einsatzbezogener Impf- und Prophylaxemaßnahmen“ festgehaltenen Regeln. Zu der dort festgelegten Basisimmunisierung (Tetanus, Diphtherie, Polio, Influenza, Mumps/Masern/Röteln, Hepatitis A, Hepatitis B) die grundsätzlich für alle Einsatzkräfte, egal in welchem Einsatzland gilt, kommen für Afghanistan Prophylaxemaßnahmen gegen folgende Erkrankungen hinzu:

Kabul: Tollwut, Typhus, Meningokokken
Mazar-e-Sharif: Tollwut, Typhus, Meningokokken
Feyzabad: Malaria, Tollwut, Typhus, Meningokokken
Kunduz: Malaria, Tollwut, Typhus, Meningokokken

Wie bereits im ersten Schreiben erwähnt unterliegen diese Prophylaxemaßnahmen einer ständigen Überwachung und gegebenenfalls auch einer Anpassung an sich verändernde Umstände im Einsatzland. So wird sich zum Beispiel in wenigen Tagen ein Expertenteam auf den Weg machen und vor Ort prüfen, ob für Feyzabad und Kunduz die Malariaprophylaxe aufrechterhalten werden muss.

Wir hoffen, Ihre Fragen nun zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleiben

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Kerstin Kladny
Oberfeldarzt
Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Presse- und Informationszentrum des Sanitätsdienstes
Dachauer Straße 128
80637 München



 -----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Hans Tolzin [mailto:hans@tolzin.de]
Gesendet: Freitag, 31. Oktober 2008 12:20
An: pizsanitaetsdienst@bundeswehr.org
Betreff: Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten

Sehr geehrter Herr Dr. Gamberger,

anbei wie gerade telefonisch besprochen meine Anfrage in schriftlicher Form.

Meinen bisherigen Recherchen zufolge gibt es auch für Soldaten der Bundeswehr keine Impfpflicht, d. h. ein Soldat kann nicht gegen seinen Willen zu einer Impfung gezwungen werden bzw. hat keine Bestrafung zu befürchten, für den Fall einer Impfverweigerung. Siehe auch untenstehende Email von Frau Dr. Kladny und www.impfkritik.de/bundeswehr

Nun habe ich im Wehrpflichtgesetz § 24, Abs. 6 Nr. 6 folgendes Zitat gefunden:
"Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen ... soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden"
http://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__24.html

Dazu meine Fragen:
Wann ist dieser Passus in Kraft getreten? Was bedeutet dieser Passus konkret für einen Soldaten, der Impfungen aus individuellen oder grundsätzlichen Erwägungen heraus verweigert? Mit welchen Konsequenzen hat er zu rechnen?

Ich bitte um eine Eingangsbestätigung für diese Anfrage.

mit freundlichen Gren
Hans U. P. Tolzin
Freier Journalist und Verleger
Marienstr. 9
D-70771 Leinfelden-Echterdingen
Fon +49(0)711 7941 3191
Fax +49(0)711 7941 3192
redaktion@impf-report.de
http://www.impf-report.de
http://www.impfkritik.de


 -----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Dr. Tobias Gamberger [mailto:tobiasgamberger@bundeswehr.org]
Gesendet: Dienstag, 25. November 2008 22:19
An: hans
Cc: Piz Sanitätsdienst
Betreff: AW: Antwort: AW: weitergeleitet: Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten


Sehr geehrter Herr Tolzin,

Ihre Anfrage wurde zuständigkeitshalber an das Presse- und Informationszentrum der Territorialen Wehrverwaltung weitergeleitet.Ihre heutige Nachfrage wurde ebenso an die bearbeitende Stelle weitergegeben. Daher kann von hier aus keine Auskunft zum Stand der Beantwortung gegeben werden.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Gamberger


 

 -----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Jürgen Quensell [mailto:juergenquensell@bundeswehr.org]
Gesendet: Donnerstag, 27. November 2008 14:33
An: hans
Cc: Dr. Tobias Gamberger
Betreff: Antwort: weitergeleitet: Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten - hier: Abgabe der Anfrage an PIZ TerrWV

Wichtigkeit: Hoch

Sehr geehrter Herr Tolzin,

In Ergänzung Ihrer Anfragen vom 14. Juli 2006 + 31. Oktober 2008 nehme ich abschließend, wie folgt, Stellung:


1. Die Impfpflicht für gediente Wehrpflichtige wurde bereits 1965 im Rahmen der 3. Novellierung in das Wehrpflichtgesetz mit folgender Begründung aufgenommen:


Soldaten erhalten während ihres Wehrdienstes Impfungen, deren Schutzwirkung im Laufe der Zeit nachlässt / verloren geht . Aus Gründen der Einsatzbereitschaft der Streitkräfte ist es daher erforderlich, für den Verteidigungsfall den vollen Impfschutz durch Auffrischungsimpfungen sicherzustellen.


2. Mit § 24 Abs 6 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes besteht bis heute eine auf den Verteidigungsfall ausgerichtete vorsorgliche Regelung, von der jedoch bislang nicht Gebrauch gemacht werden musste. Dementsprechend fehlen auch bislang konkrete ministerielle Weisungen für die Durchführung von Impfungen im Rahmen der Wehrüberwachung gedienter Wehrpflichtiger. Und abschließend, um im hypothetischen Bereich zu bleiben:

3. Ein Verstoß gegen diese Duldungspflicht könnte gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 6 Wehrpflichtgesetz als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.


Ich hoffe, Ihnen damit geholfen zu haben und bin
mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

Jürgen Quensell M.A.
-Referatsleiter-
Presse- und Informationszentrum
Bundesamt für Wehrverwaltung
Ermekeilstr. 27
53113 Bonn
Telefon: + 49 (0) 0228- 947- 2277
Fax:         + 49 (0) 0228- 947- 2341
E-Mail: JürgenQuensell@bundeswehr.org



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Hans Tolzin [mailto:hans@tolzin.de]
Gesendet: Freitag, 28. November 2008 16:13
An: Jürgen Quensell

Betreff: AW: Antwort: weitergeleitet: Impfpflicht für Bundeswehrsoldaten - hier: Abgabe der Anfrage an PIZ TerrWV


Sehr geehrter Herr Quensell,


vielen Dank für Ihre Antwort.


1. Wenn ich Sie richtig verstanden habe, gibt es in der Bundeswehr keinen dokumentierten Fall, in dem ein Soldat oder Wehrpflichtiger gegen seinen Willen gezwungen wurde, eine Impfung vornehmen zu lassen?


2. Ich nehme an, der "hypothetisch Bereich" bezieht sich auf die Formulierung im Bußgeldparagraphen, wonach einem Soldaten/Wehrpflichtigen eine Fahrlässigkeit und Vorsätzlichkeit nachgewiesen werden muss und selbst dann ein Bußgeld verordnet werden "kann", aber nicht "muss"?


3. Wie hoch kann denn das Bußgeld sein und wo genau ist das geregelt?


4. Im WPflG § 45 Abs. 1 Nr. 6 kann ich keinerlei Bezug zu dem hier behandelten Thema erkennen. Bitte helfen Sie mir.


mit freundlichen Grüßen
Hans U. P. Tolzin




Bundesamt für Wehrverwaltung
WE 1 - Az 24-05-04
53113 Bonn, 08.12.2008
Ermekeilstraße 27
Bearbeiter: RAmtm van Schyndel
Tel.    0228 947-2018
Bw    3430-2018
Fax    0228 947-2019


Herrn
Hans U. P. Tolzin
Marienstr. 9
D-70771 Leinfelden-Echterdingen

 

Sehr geehrter Herr Tolzin,

 

zu Ihren weiteren Fragen vom 28.11.2008 nehme ich wie folgt Stellung:


Zu 4.

Vorauszuschicken ist, dass die in § 45 Abs, 1 Nr. 6 bis 2005 enthaltene Regelung, durch die eine Verweigerung von Impfungen nach § 24 Abs. 6 Nr. 6 als Ordnungswidrigkeit hätte  geahndet werden konnte, seit Inkrafttreten des  Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz (SkResNOG) vom 22.04.2005 (BGBl I Seite 1106) nicht mehr im Wehrpflichtgesetz enthalten ist.


Zu 1.

Dem Bundesamt für Wehrverwaltung (BAWV) ist kein Fall bekannt, in dem ein Soldat oder Wehrpflichtiger gegen seinen Willen gezwungen wurde, eine Impfung vornehmen zu lassen. Die Rechtslage ließ dies auch zu keiner Zeit zu. § 24 Abs 6 Nr. 6 des Wehrpflichtgesetzes enthält eine lediglich auf den Verteidigungsfall ausgerichtete, vorsorgliche Regelung, deren Anwendung schon deshalb bis heute nicht in Betracht kam. Hinsichtlich der Situation bei aktiven Soldaten verweise ich auf die Stellungnahme des Rechtsberaters SanABw, RDir Fuhrmann, vom 03.11.2008, die diese Frage abschließend klärt.


Zu 2.

Der "hypothetische Bereich" der bisherigen Aussage bezieht sich auf die Situation vor Inkrafttreten des SkResNOG. Bis dahin wäre  eine Verfolgung nach den Bußgeldvorschriften des WPflG (§ 45 Absatz 1 Nr. 6 WPflG) möglich gewesen wäre – zu der Mangels praktischer Anwendung des § 24 Abs. 6 Nr. 6 aber kein Anlass bestand.


Zu 3.

Wenn ein Ordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet worden wäre, hätte nach § 17 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) das Bußgeld zwischen 5,-- Euro und 1.000 Euro liegen können.


Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Im  Auftrag

Fischer


 



 

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