"Einschulungsuntersuchung: Ohne Impfausweis keine Schulbescheinigung?"
Frage:
Unser Sohn M. wird diese Jahr eingeschult und zur Einladung zur Schuluntersuchung in 14 Tagen sollen wir "das Impfheft" mitbringen unter dem ausrücklichen Hinweis, ein Schulbesuch sei ohne Impfausweis NICHT möglich!!! Unser Sohn ist nicht geimpft (nach sehr genauer Abwägung - aber das brauche ich hier ja nicht zu erklären) - und das soll auch so bleiben. Das Gesundheitsamt bezieht sich in seinem Schreiben auf das Infektionsschutzgesetz, § 34, Abs. 10 u 11. Was machen wir denn jetzt?
Antwort:
Schreiben Sie dem Leiter des Gesundheitsamtes umgehend einen Brief mit etwa dem folgenden Text, am Besten per Einschreiben/Rückschein:
Sehr geehrte/r.xxx
In Ihrer Einladung zur Einschulungsuntersuchung unseres Sohnes M. vom xx.xx.xxxx schreiben Sie, dass bei einem fehlenden Impfausweis die Schulbescheinigung nicht ausgestellt werden könne. Sie beziehen sich dabei auf IfSG § 34, Abs. 10 u. 11.
Impfungen sind rechtlich gesehen Körperverletzungen, die der mündigen Einwilligung von uns Eltern bedürfen. Es gibt in Deutschland keine Impfpflicht.
Nach allgemeinem rechtlichen Verständnis läßt sich aus dem IfSG keine generelle Pflicht für Eltern ableiten, bei der Einschulungsuntersuchung den Impfausweis vorzulegen.
Wir gehen deshalb davon aus, dass es sich hier um den Übereifer eines Ihrer Mitarbeiter handelt und bitten Sie, uns bis zum xx.xx.xxxx schriftlich zu bestätigen, dass die Schulbescheinigung unabhängig von der Vorlage eines Impfausweises ausgestellt wird.
Sollte diese Bestätigung nicht fristgereicht bei uns eingehen, behalten wir uns weitere rechtliche Schritte vor.
mit freundlichen Grüßen
Wichtig ist die schriftliche (!) Bestätigung der rechtlichen Situation durch das Gesundheitsamt innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist. Läßt das Gesundheitsamt diese Frist ungenutzt verstreichen, können Sie bei Gericht eine einstweilige Verfügung beantragen. Es würde mich aber sehr wundern, wenn das Gesundheitsamt sich auf eine Konfrontation einließe.
Sonderfall Hessen:
Hier müssen sich Eltern, die bestimmte oder alle Impfungen ablehnen, dies schriftlich bei Besuch eines Kindergartens oder einer Schule bestätigen (Hessisches Kindergesundheitschutzgesetz §2 ). Ob dieses Gesetz verfassungskonform ist, erscheint mir fraglich, jedoch gibt es meines Wissens bisher keine entsprechenden Klage zur Klärung dieser Frage. weitere Kommentare