Gibt es rechtliche Regelungen für die Ausstellung eines ärztlichen Impf-Attestes?
Frage:
"(...) Bliebe noch generell für mich das Thema des ärztlichen und heilpraktikerischen Herangehens beim Erstellen einer Bescheinigung über das Nicht-Impfen (Kontraindikation).
Welche Grundlagen gibt es dafür, außer den natürlich ganz offensichtlich "missglückten" Impfaktionen, bei denen Nebenwirkungen zu Tage traten.
Und gibt es Geltungsbereiche/gesetzliche Regelungen für solche Bescheinigungen? Denn wir wollen ja nicht erst aus Schaden klug werden! Was sollte drin stehen, was lieber nicht? Schließlich müsste es auch möglichen (gab/gibt es das?) Überprüfungen (MDK?) standhalten! Ich möchte solche Bescheinigungen für meine Töchter gern haben (für Schulpraktikas, etc.). Die Idee mit dem formlosen Schreiben ist von mir verstanden. Aber damit komme ich wahrscheinlich nicht in Praktikas des medizinischen Bereiches rein. Gibt es jemanden, der solche Schreiben schon aufsetzte? Mit freundlichen Grüßen, Steffen D."
Antwort der Redaktion:
Meines Wissens gibt es keine Regelungen dafür, wie ein Attest aufgesetzt werden muss. Allerdings kann dies kein Heilpraktiker tun (zumindest hätte es kein offizielle Gültigkeit), sondern es muss ein Arzt sein. Im Prinzip reicht es aus, wenn der Arzt bescheinigt, dass er aufgrund des Risikos z. B. eines anaphylaktischen Schocks (und dieses Risiko kann man bei keinem Impfstoff ausschließen) eine Impfung bei dem betreffenden Patienten als nicht verantwortbar ansieht.
Eine detaillierte Begründung dafür ist nicht notwendig. Starke Reaktionen nach früheren Impfungen sind allerdings ein gutes Argument, dass im Attest durchaus Erwähnung finden sollte. - Hans U. P. Tolzin
Nadine schrieb am 20.09.2020 um 19:05:19
Guten Abend,
mit „Arzt“ meinen Sie einen Doktor-Titel oder einen Doktor-Titel mit Kassenzulassung?
Viele Grüße, Nadine
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