Das übliche Ausmaß einer Impfreaktion
Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht eine Meldepflicht für den "Verdacht einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung".
Wenn eine Impfreaktion "das übliche Ausmaß" nicht übersteigt, besteht also keine Meldepflicht.
Das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) interpretiert dies "das übliche Ausmaß" folgendermaßen :
"Eine namentliche Meldepflicht an das Gesundheitsamt besteht nach §6 Abs. 1, Nr. 3 IfSG dann, wenn nach einer Impfung auftretende Krankheitserscheinungen in einem ursächlichen Zusammenhang mit der Impfung stehen könnten und über dienachfolgenden Impfreaktionen hinausgehen.
Nicht meldepflichtig sind das übliche Ausmaß nicht überschreitende, kurzzeitig vorübergehende Lokal- und Allgemeinreaktionen,die als Ausdruck der Auseinandersetzung des Organismus mit dem Impfstoff anzusehen sind: z.B.
- für die Dauer von 1-3 Tagen (gelegentlich länger) anhaltende Rötung, Schwellung oder Schmerzhaftigkeit an derInjektionsstelle
- Fieber unter 39.50C (bei rektaler Messung), Kopf- und Gliederschmerzen, Mattigkeit, Unwohlsein, Uebelkeit, Unruhe, Schwellung der regionären Lymphknoten
- oder im gleichen Sinne zu deutende Symptome einer ‚Impfkrankheit‘ (1-3 Wochen nach der Impfung), z.B. leichte Parotisschwellung oder ein Masern- bzw Varizellen ähnliches Exanthem oder kurzzeitige Arthralgien nach der Verabreichungvon auf der Basis abgeschwächter Lebendviren hergestellten Impfstoffen gegen Mumps, Masern, Röteln oder Varizellen.
Ausgenommen von der Meldepflicht sind auch Krankheitserscheinungen, denen offensichtlich eine andere Ursache als dieImpfung zugrunde liegt."
Im Zweifelsfalle ist es besser zu melden, als nicht zu melden, da die Impfstoffsicherheit vom PEI umso besser bewertet werden kann, je mehr Daten vorliegen.