Stuttgarter Landgericht verweist mutmaßlichenInternet-Stalker in seine Grenzen

(ir) Mit seinem Urteil vom 6. Mai 2010 gab das Stuttgarter Landgericht der Klage eines impfkritischen Journalisten statt, dessen private Email von einem szenenbekannten Impfbefürworter auf mehreren seiner Webseiten im Vollzitat verbreitet worden war.

Besagte Email war im Dezember 2005 an eine nichtöffentliche Mailingliste verschickt worden, in der sich vor allem Ärzte, Heilpraktiker und einige wenige Laien kritisch mit Impffragen auseinandersetzen und beschäftigte sich mit der Frage, inwieweit psychische Ursachen eine Empfänglichkeit für Infektionen begünstigen können, unter Berücksichtigung der Thesen des umstrittenen deutschen Arztes Dr. Geerd Ryke Hamer.

Darin sah der Beklagte, der sich offenbar unter falschen Angaben in diese Mailingliste eingeschlichen hatte, den Beweis einer "Verschwörung" (Zitat aus der Verhandlung) der Listenteilnehmer gegen die Gesundheit von Kindern. Dies wolle er mit der Veröffentlichung dieser Email aufdecken, was nicht nur unter die Meinungsfreiheit falle, sondern sozusagen seine Bürgerpflicht sei.

Auf diese Argumentation ging der vorsitzende Richter jedoch nicht ein. Für das Gericht war vor allem die Frage relevant, ob es sich um eine öffentlich zugängliche oder eine geschlossene Mailingliste gehandelt hatte und wie zum Tatzeitpunkt die Zugangsbeschränkungen gestaltet waren. Dazu waren vom Gericht schriftliche Zeugenaussagen der damaligen Administratoren dieser Liste eingeholt worden.

Das Gericht sah in der Veröffentlichung der Email aus einer nichtöffentlichen Mailingliste eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Klägers. Zudem sei die Email in einem verfälschten und überzeichneten Zusammenhang zitiert worden. Im Urteil (AZ 17 O 341/09) heißt es wörtlich:

"Die an die Mailingliste gerichtete Email des Klägers ist dessen Sozialsphäre zuzuordnen. Der Persönlichkeitsschutz ist hier zwar weniger weitgehend ausgeprägt als bezüglich der Privatsphäre oder gar der Intimsphäre, das berufliche Wirken des Klägers wird aber durch die öffentliche Zugänglichmachung der Email des Klägers in dem vom Beklagten gestalteten Kontext erheblich beeinträchtigt. Der Eingriff in die geschützte Persönlichkeitssphäre des Klägers ist nach Abwägung sämtlicher Gesichtspunkte nicht durch die Meinungsfreiheit des Beklagten gerechtfertigt. (....)

Zwar muss derjenige, der sich an der öffentlichen Meinungsbildung beteiligt, grundsätzlich das Risiko öffentlicher, auch scharfer, wertender Kritik seiner Ziele auf sich nehmen und Polemik gegen seine Person ertragen, dies bedeutet jedoch nicht, dass ihm insoweit jeglicher Schutz seiner Persönlichkeit versagt ist. Wenn eine Äußerung gerade im Hinblick auf den geschützten Empfängerkreis abgegeben wird, darf  diese nicht veröffentlicht werden - und schon gar nicht in einem anderen, polemisch verzerrten Kontext. (...)"

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da die vierwöchige Berufungsfrist abgewartet werden muss. Es hat jedenfalls eine Bedeutung weit über den Streit über Sinn oder Unsinn des Impfens hinaus, denn es stärkt grundsätzlich den Schutz der Privatsphäre innerhalb von nichtöffentlichen Mailinglisten - unabhängig davon, um welche Themen es darin geht. Würde der Beklagte in Berufung gehen und letztlich gewinnen, und hätte dieses letztinstanzliche Urteil auch Bestand, so bedeutet dies nichts anderes als einen Freibrief für sogenannte Internet-Stalker , die einen Großteil ihrer Freizeit damit verbringen, ihnen missliebige Personen - z. B. in geschlossenen Mailinglisten - auszuspionieren und öffentlich bloßzustellen.

Den mutmaßlichen Internet-Stalkern ist auch der Beklagte, ein Sozialhilfeempfänger, zuzuordnen. Er betreibt unter anderem eine umfangreiche Webseite, in denen er in regelrechten "Akten" alle erreichbaren - auch private - Details von Personen sammelt, die sich im Internet positiv zu naturheilkundlichen Verfahren und kritisch zur Schulmedizin äußern. Diese Webseite war bereits im Mai 2008 Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen den Beteiligten. Im Zuge eines Vergleichs hatte der Beklagte der Unterlasssung einer ganzen Reihe bestimmter beleidigender und verunglimpfender Aussagen zustimmen und schließlich die "Akte" des Klägers gänzlich löschen müssen.

 

 

 

 

 

 

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