Neues Gesetz schreibt mündliche Aufklärung zwingend vor
(ir) Das am 26. Februar 2013 in Kraft getretene Patientenrechtegesetz (§ 630e Abs. 2 Nr. 1 BGB) schreibt die mündliche Aufklärung des Patienten zwingend vor*. Schriftliche Unterlagen dürfen ergänzend eingesetzt werden. Somit reicht es nicht aus, dem Patienten einfach ein Formular in die Hand zu drücken und unterschreiben zu lassen.
Darüber hinaus muss die Aufklärung über Notwendigkeit, Risiken und Erfolgsaussichten einer Behandlung für den Patienten verständlich erfolgen. Sie muss zudem rechtzeitig erfolgen, so dass der Patient in Ruhe überlegen und entscheiden kann.
Damit ist vermutlich das BGH-Urteil vom 15. 2. 2000 - VI ZR 48/99 überholt. Nach diesem Urteil reicht in der Regel eine schriftliche Aufklärung durch ein Formblatt aus. Zitat:
"Ob hieran nach Inkrafttreten des Patientenrechtegesetz vom 20.2.2013 (BGBl. I v. 25.2.2013, 277ff.) noch festgehalten werden kann, erscheint fraglich, nachdem § 630e Abs. 2 Nr.1 BGB die mündliche Aufklärung verpflichtend vorschreibt und schriftliche Unterlagen nur zur Ergänzung zulässt." - Rechtsanwalt Rudolf Ratzel auf der 3. Nationalen Impfkonferenz, 15.-16. Mai 2013
Siehe auch Stichwort "Gesetze"
Siehe auch Stichwort "Rechtsprechung"
* Danke an Angelika Müller, efi-online.de, für den Hinweis
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