Neuer Umgang mit Grundrechten in BaWü - ein Beispiel

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Das deutsche Grundgesetz ist in seiner Klarheit welt-weit einmalig und das vielleicht wichtigste positive Ergebnis aus zwei verlorenen Weltkriegen. Doch die Würde des Menschen ist nur für denjenigen "unantast-bar" (Art. 1 Abs. 1 GG), der auch tatsächlich ein Gefühl für seine eigene Würde hat. Wie leichtfertig unsere Politiker seit letztem Jahr mit dem Grundgesetz und den Grundrechten umgehen, zeigt z. B. die "würdelose" Änderung der CoronaVO Schule des Landes Baden-Württemberg vom 30. Juli 2021.


(Hans U. P. Tolzin, 17.11.2021) In einem neu eingefügten Absatz der Corona-Verordnung Schule wurde bestimmt, dass Fernunterricht für Schüler, welche die Coronaregelungen nicht erfüllen, nicht mehr zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht ausreicht. Somit gelten z. B. Maskenmuffel grundsätzlich als Schulverweigerer, was zu empfindlichen Geldstrafen und evtl. sogar zu Hausdurchsuchungen und im Extremfall zu Kindswegnahmen durch das Jugendamt führen kann.

Natürlich alles nur im Interesse unserer Kinder....

Immerhin haben die Verantwortlichen zumindest in diesem Fall selbst bemerkt, dass sie damit zu weit gegangen sind, denn diese Regelung ist in der Verordnungs-Version vom 13. September 2021 nicht mehr enthalten.

Eine öffentliche Diskussion darüber habe ich nicht mitbekommen. Möglicherweise war die Rücknahme auch eine Reaktion auf die Pressemeldung der Anwaltskanzlei Dr. Uwe Lipinski vom 24. August 2021.

Dies könnte einmal mehr zeigen, dass der juristische Kampf um unsere Grundrechte eben doch nicht ganz ohne Eindruck auf die Verantwortlichen bleibt. 

Übrigens konnte ich die betreffende am 30. Juli verabschiedete und am 31. Juli in Kraft getretene Originalversion auf dem Server der Landesregierung auch nach intensiver Suche nicht finden. Fündig wurde ich erst auf www.archive.org:

Corona VO Schule, BaWü, ab 31. Juli 2021
(§ 12, Abs. 3, archive.org)

Corona VO Schule, BaWü, ab 13. Sept. 2021
(§ 4, Abs. 6, km-bw.de)

Pressemeldung Kanzlei Lipinski, 24. August. 2021


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