Gericht: Zweite Masernimpfung nicht unbedingt notwendig
Auch aus schulmedizinischer Sicht ist eine zweite Masernimpfung nicht notwendig, um den Impfschutz nach der ersten Injektion zu stabilisieren, sondern nur, um die Zahl der „Non-Responder“, die nach der ersten Impfung keinen als ausreichend angesehenen Antikörpertiter entwickeln, zu reduzieren. Dies wird aus Unwissenheit oder vielleicht auch Gleichgültigkeit heraus oft missverstanden, wie das nachstehende Beispiel zeigt.
(Hans U. P. Tolzin, 16.03.2024) Die Stadt Bad Dürrheim hatte den Immunitätsnachweis gegen Masern eines Labors nicht anerkannt, da dieses Labor nicht „akkreditiert“ sei und verweigerte einem dreijährigen Jungen, der nur einmal mit dem Masern-Einzelimpfstoff „Measles Vaccine Live B.P.“ geimpft worden war, die Aufnahme in einen städtischen Kindergarten. Und dies, obwohl ein Arzt die Immunität des Kindes bescheinigt hatte.
Die Eltern zogen vor das Freiburger Verwaltungsgericht - und bekamen Recht. Die Stadt muss den Jungen nun in einen kommunalen Kindergarten aufnehmen. Zitat aus dem Beschluss:
„(...) Dabei ergibt sich ein Erfordernis für die Akkreditierung des Testlabors schon nicht aus den gesetzlichen Regelungen. Auch aus der Gesetzesbegründung lässt sich ein solches nicht ableiten. Hier heißt es lediglich, dass der Arzt das Bestehen einer Immunität gegen Masern bestätigen kann, wenn eine serologische Titerbestimmung einen ausreichenden Immunschutz gegen Masern ergibt (BT-Drs. 19/13452 S. 29).
Eine serologische Untersuchung dürfte der vorliegenden Titerbestimmung indes nach derzeitiger Sachlage zugrunde liegen. Zudem handelt es sich bei dem Labor zwar nicht um ein akkreditiertes Labor, ausweislich des Laborbefundes arbeitet es jedoch nach den Vorgaben der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen.
Umstände, die nahelegten, dass die Arbeit des Labors nicht den Maßstäben der Richtlinie oder das angewandte Testverfahren den Mindeststandards nicht entsprächen, hat die Antragsgegnerin nicht benannt. Solche drängen sich auch nicht auf. (...)
Zahlreiche, weltweit durchgeführte Studien zeigen, dass bereits nach einmaliger Impfung gegen Masern 92 Prozent der Geimpften vor einer Masernerkrankung geschützt sind. Ein Einzelimpfstoff ist in der Regel genauso wirksam und verträglich wie der entsprechende Kombinationsimpfstoff (...). Zwar begründen Laborbefunde im grenzwertigen Bereich die Notwendigkeit einer zweiten Impfung (...); ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor.“
Es lohnt sich also in den meisten Fällen, nach der ersten Injektion mit einem Impfstoff mit Masernkomponente einen Titertest vornehmen zu lassen und so eine weitere Injektion - und damit unnötige Belastung des jungen Organismus mit Stoffen, die so in der Natur nicht vorkommen - zu vermeiden.
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 11. Oktober 2023, Aktenzeichen 1 K 3082/23
Kommentare
Gast schrieb am 27.03.2024 um 12:22:14
Zu
Quelle: Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 11. Oktober 2023, Aktenzeichen 1 K 3082/23
Habe ich versucht zu finden. Ist aber nicht veröffentlicht. Wenn ich zu blöd bin wäre ich über einen Link der dahin führt dankbar.
Da steht Beschluss.
Da steht nicht Urteil, und auch nicht zu Verfügung. Oder Anordnung.
Kann sein, kann nicht sein. Weiß ich nichts Genaueres.
Interessant wäre auch ob man eine Unterschrift unter dem Schreiben sehen kann. Denn sonst ist es kein Beschluss, sondern nur eine Beschlussvorlage.
Ich persönlich sähe es dann auch als Bluff.
Kurz: NIchts Genaues weiß, ich nicht.
Gast schrieb am 31.03.2024 um 22:16:38
Beschluss VG Freiburg
https://impfentscheidung.online/wp-content/uploads/2023/10/Beschluss-VG-Freiburg-1-K-3082_23-anonym.pdf
Henning schrieb am 26.03.2024 um 11:14:44
Da war wohl wieder die KOSTI am Werk - die Kommission für ständige Impfungen.
Gast schrieb am 23.03.2024 um 02:41:28
Rechtserfindungen
So einfach ist das. Einfach einen gesetzliche Tatbestand erfinden. Weil die Meisten haben von Gesetzen eh keine Ahnung.
Das bei uns nicht nur ausländische Journalisten, und Botschafter akreditiert sein müssen, sondern auch Labore ist toll. Zumal man gar nicht weiß was das sein soll was das Wort besagt.
Und so verteidigt man sich oder auch nicht.
Eigentlich ist das versuchter Betrug, und zur Belohnung müsste es eine Strafe geben.
Aber es gibt nirgends BELOHNUNGEN wie ich das sehe.
Gast schrieb am 31.03.2024 um 22:11:32
Verfahren, Neuigkeiten ...
https://t.me/Masernschutzgesetz
Diesen Kommentar beantworten