Darf das Gesundheitsamt Kopien von Immunitätsnachweisen machen?
Frage:
Darf das Gesundheitsamt den Nachweis zur Immunität sowie dazugehörigen Laborergebnis kopieren?
Interessante Antwort von ChatGPT, einer KI:
Ja, das Gesundheitsamt darf unter bestimmten Umständen Kopien von Immunitätsnachweisen machen. Laut Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist das Gesundheitsamt berechtigt, Nachweise über Immunität oder den Impfstatus im Rahmen von Infektionsschutzmaßnahmen einzusehen und zu dokumentieren, wenn dies zur Verhinderung der Ausbreitung von Infektionskrankheiten erforderlich ist.
### Voraussetzung und rechtliche Grundlage
Die Erhebung und Verarbeitung solcher Daten, einschließlich des Kopierens von Nachweisen, muss den Datenschutzrichtlinien gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) entsprechen. Nach § 22 IfSG dürfen personenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsdaten, erhoben und verarbeitet werden, wenn sie zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Gesundheit notwendig sind. In der Praxis bedeutet das:
- Das Gesundheitsamt darf den Immunitätsnachweis anfordern und vermerken, dass ein solcher Nachweis vorliegt.
- Eine Kopie darf angefertigt werden, wenn es zur Dokumentation zwingend notwendig ist. Es ist jedoch üblich, dass nur die relevanten Informationen festgehalten werden, um datenschutzrechtlichen Anforderungen gerecht zu werden.
### Datenschutz und Aufbewahrung
Für das Kopieren und die Aufbewahrung der Nachweise gelten strenge Vorschriften zur Datensicherheit und Aufbewahrungsfristen. Unnötige oder nicht mehr aktuelle Daten müssen gelöscht werden. Außerdem dürfen nur befugte Mitarbeiter des Gesundheitsamts Zugang zu den Kopien haben.
### Fazit
Ja, das Gesundheitsamt darf Kopien von Immunitätsnachweisen machen, aber nur im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben und unter Einhaltung strenger Datenschutzauflagen.
Mein Kommentar:
Ich halte die Antwort von ChatGPT für weitgehend korrekt, was die offizielle rechtliche Situation angeht. In der Praxis scheren sich die Amtsärzte jedoch erfahrungsgemäß wenig um solche "Feinheiten". Sicherlich wäre es "erziehungstechnisch" für diese Amtsärzte hilfreich, wenn mehr Bürger sich z. B. die "erhebliche Gefahr für die öffentliche Gesundheit" und die Art und Weise schriftlich bestätigen lassen, wie die Datenschutzrichtlinien konkret eingehalten werden.
Sie sollten aber, falls Sie diesen Weg einschlagen, darauf vorbereitet sein, dass die Behörde zum "Gegenangriff" übergeht und versucht, Sie einzuschüchtern. Es gilt die Regel: "Wer sich rechtfertigt, klagt sich an!" Lassen Sie es möglichst nicht soweit kommen, dass SIE sich rechtfertigen müssen, bleiben Sie statt dessen möglichst in der Offensive.
Gast schrieb am 25.11.2024 um 16:11:36
Ich habe dazu vom Datenschutzbeauftragten die Antwort erhalten, dass zumindest die Schulen und Kindergärten KEINE Kopien der Impfbücher machen dürften. Das wurde sehr oft durchgeführt und entspricht nicht dem Datenschutz und der Regeln.
Bitte ggf den Datenschutzbeauftragten des entsprechenden Bundeslandes anschreiben und um eine Aufklärung bitten.
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