Darf der Bürgermeister Einblick in eine IUB nehmen?
Frage:
Hallo, ich bin gerade etwas verzweifelt. Meine Tochter hat eine Masern-Kontraindikationsbescheinigung, die bei Eintritt in den Kindergarten akzeptiert wurde. Die Bescheinigung wurde von unserem Kinderarzt ausgestellt.
Vor 2 Monaten wurden wir von der Kitaleitung gefragt, welcher Arzt die Bescheinigung ausgestellt hätte. Nach meiner Frage, warum dies relevant wäre, kam die Antwort, der Bürgermeister möchte das wissen, da gegen einige Ärzte strafrechtliche Verfahren wegen falschen Bescheinigungen laufen.
Da unser Kinderarzt da leider dazu gehört, haben wir vom Bürgermeister einen Brief bekommen, dass die Bescheinigung nun nicht mehr akzeptiert wird und er den Fall an das Gesundheitsamt weiterleitet.
Eineinhalb Monate später kam nun der Brief vom Gesundheitsamt mit der Aufforderung die Bescheinigung vorzulegen. Da ich der Aufforderung nachkommen muss, stellt sich mir die Frage über den Datenschutz. Welche Fragen zur Kontraindikation meiner Tochter muss ich beantworten? Normalerweise bin ich dazu ja nicht verpflichtet Auskunft zu geben.
Ich tue mir da gerade etwas schwer wie ich in dieser Situation richtig handle. Um eine Hilfestellung wäre ich sehr dankbar. Vielen Dank im Voraus, Mit freundlichen Grüßen, Z.
Antwort:
Hallo Frau Z., da ich weder gelernter Mediziner noch Jurist bin, kann ich hier natürlich nur meine persönliche Meinung äußern.
Zunächst einmal hätte ich keine Notwendigkeit gesehen, überhaupt auf die Rückfrage der Kita-Leitung einzugehen, da diese ja bereits die Impfunfähigkeitsbescheinigung (IUB) gesichtet und akzeptiert hat.
Man könnte an dieser Stelle auch einfach nach der rechtlichen Grundlage fragen und sich auf den Datenschutz beziehen. Damit liegt der Ball sofort nicht mehr auf Ihrer Seite, sondern bei der Kita. Ob ein Bürgermeister Einblick in solche persönlichen Gesundheitsunterlagen nehmen darf, halte ich zumindest für fraglich.
Die Kita hätte dies dann allerdings zum Anlass nehmen können, nachträglich einen Zweifel an das Gesundheitsamt zu melden. Am Schluss wäre es vermutlich auf das Gleiche hinausgelaufen, aber warum sollten wir es einem dysfunkionales System zu leicht machen, uns zu drangsalieren?
Die Frage bezüglich der konkreten Kontraindikation müssen Sie laut aktueller Rechtsprechung wohl beantworten.
Ansonsten gelten die üblichen Empfehlungen im Umgang mit den Behörden, die ich bereits wiederholt hier publiziert habe.
Vor allem geht es darum, durch eine angemessene (freundliche) Fragetechnik dafür zu sorgen, dass sich die Gegenseite rechtfertigen muss und nicht wir als die verantwortungsbewussten Eltern, die wir sind.
Viele Grüße und alles Gute! Ihr Hans U. P. Tolzin
Andreas Diemer schrieb am 26.11.2024 um 13:40:53
Gesundheitsämter können IUB's anzweifeln und vom ausstellenden Arzt weitere Unterlagen anfordern. Den Bürgermeister geht das alles GAR NICHTS an. Und nachfragen, ob gegen den ausstellenden Arzt ein Verfahren läuft, geht auch GAR NICHT. Solange ein Bürger, auch wenn er angeklagt ist, nicht rechtskräftig verurteilt ist, gilt in Deutschland immer noch die Unschuldsvermutung!! Wer das missachtet, macht sich der Rufschädigung schuldig.
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