Masern-Antikörpertiter unter 200 mIU/ml - was tun?

Abb.
Frage:

Lieber Herr Tolzin, die Google-Suche  hat mich auf die Seite "Impf-Report" und zu Ihnen geführt.

Ich bin Mutter einer 23-jährigen Studentin, der ich, zwar mit schlechtem Gefühl, aber auf Druck ihres Vaters hin, die 6fach-Impfung angetan habe.

Dem Druck des Kinderarztes zur MMR-Impfung habe ich jedoch standgehalten, auch weil sie auf die anderen Impfungen mit vielen Unverträglichkeiten reagiert hat,  unter denen sie heute noch leidet.

Nun ist sie an einem Punkt, an dem der fehlende "Impfschutz" ihr massiv im Weg steht. Sie sollte diesen für ein notwendiges Praktikum vorweisen, ebenso wie sie diesen dann für ihre Ausbildung brauchen wird.

Sie hat den Masern-Titer beim Hausarzt letzte Woche bestimmen lassen.  Das Ergebnis kam heute: <200. Damit sei eine Immunität ausgeschlossen.

Ich habe gelesen,  dass eine Masern-Nosode eventuell helfen könnte?

Haben Sie vielleicht irgendeine Idee, was meine Tochter machen kann? Ich möchte ihr dieses Gift auf gar keinen Fall antun, zumal sie auch eine heftig ausgeprägte Histaminintoleranz hat.

Für Ihre Unterstützung schon im Voraus herzlichen Dank. Mit lieben Grüßen, R.

Antwort:

Sehr geehrte Frau R., ich habe ähnliche Anfragen schon häufig beantwortet, bitte schauen Sie die Artikel auf impfkritik.de durch. Bitte beachten Sie auch, dass ich kein ausgebildeter Mediziner bin, sondern hier nur meine persönliche Meinung äußere, so begründet sie auch sein mag.

Wie Sie vielleicht aus meinem Buch "Die Masern-Lüge" erfahren haben, ist aus meiner Sicht die wissenschaftliche Evidenz für die Behauptung, ab einem Titerwert von 200 mIU/ml sei eine Masernerkrankung quasi auszuschließen, äußerst dünn.

Aber weil es so in den Lehrbüchern steht, ist es laut den zuständigen Behörden automatisch wahr...

Da der Laborbefund anscheinend keinen genauen Titerwert enthält, schlage ich vor, den Titertest bei einem anderen Labor, gerne auch bei mehreren Laboren, wiederholen zu lassen. Eine Blutprobe kann jeder Arzt und jeder Heilpraktiker entnehmen und einsenden.

Die Laborergebnisse können durchaus voneinander abweichen und bei Labor 1 knapp unter dem Grenzwert und bei Labor 2 knapp über dem Grenzwert ausfallen, was aus offizieller Sicht dann "Immunität" bedeuten würde.

Der Versuch mit der Masern-Nosode kann unternommen werden, aber ein Erfolg ist von noch unbekannten Faktoren abhängig und eher zufällig.

Wenn die bisherigen Impfreaktionen Ihrer Tochter gut dokumentiert sind, kann sie auch den Arzt ihres Vertrauens auf  eine Impfunfähigkeitsbescheinigung (IUB) hin ansprechen. Allerdings steht die Ärzteschaft unter einem enormen staatlichen Druck, solche IUBs möglichst nicht auszustellen.

Es ist sogar möglich, dass in nächster Zeit noch weitere Pflichtimpfungen dazu kommen - zumindest solange in Berlin und in Brüssel die bekannten Pharma-Lobbyisten an der Macht sind.

Weltweit stehen zwar die Zeichen auf einen grundlegenden politischen Wandel, wann dieser in Deutschland greifen wird, ist leider nur schwer vorauszusagen.

Ansonsten kann ich nur raten, dass Sie Ihre 23-jährige Tochter ermuntern, sich eigenverantwortlich mit der Impfthematik auseinanderzusetzen, da das Impfmobbing vermutlich auch über das Praktikum hinaus ein Thema bleiben wird. Sie muss ja irgendwann sowieso selbst entscheiden, ob ihr eine bestimmte berufliche Karriere so wichtig ist, dass sie die nicht kalkulierbaren Risiken einer Impfung in Kauf nehmen will.

Viele Grüße, Ihr Hans U. P. Tolzin.


Abb.


Informationsbefreier schrieb am 29.03.2025 um 23:01:08

Frage an das Gesundheitsamt: Wieviele impfunfähige Kinder gibt es eigentlich, die mit dem vermuteten Fremdschutz der MMR-Impfung geschützt werden müssen (und angeblich können)?
https://fragdenstaat.de/a/291028
Antwort: Weiß keiner. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der MMR-Nachweispflicht weiß es keiner.

Gast schrieb am 22.03.2025 um 01:17:21

Es gibt keine Schutzimpfung, im Sinne von schützt durch Impfung.
___________________________________________
Bundesgesetzblatt
Gesetz
zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften
(Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG
Vom 20. Juli 2000

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung
von Infektionskrankheiten beim Menschen
(Infektionsschutzgesetz – IfSG)

Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 33, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2000 1045


1. Datum der Schutzimpfung
2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impf-
stoffes
3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
4. Namen und Anschrift des impfenden Arztes sowie
5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung
der Eintragung des Gesundheitsamtes.
(3) Im Impfausweis ist in geeigneter Form auf das
zweckmäßige Verhalten bei ungewöhnlichen Impfreaktio-
nen und auf die sich gegebenenfalls aus den §§ 60 bis 64
ergebenden Ansprüche bei Eintritt eines Impfschadens
sowie auf Stellen, bei denen diese geltend gemacht wer-
den können, hinzuweisen.

§ 21
Impfstoffe
Bei einer auf Grund dieses Gesetzes angeordneten oder
einer von der obersten Landesgesundheitsbehörde
öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder einer Imp-
fung nach § 17 Abs. 4 des Soldatengesetzes dürfen Impf-
stoffe verwendet werden, die Mikroorganismen enthalten,
welche von den Geimpften ausgeschieden und von ande-
ren Personen aufgenommen werden können. Das Grund-
recht der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2
Satz 1 Grundgesetz) wird insoweit eingeschränkt.
______________________________________________
Ich kommentiere das Gesetz folgendermaßen.
A. im Gesetz steht Schutzimpfung. Bis heute ist der Schutz von Impfungen nicht nachgewiesen. Der wird nur behauptet. Es geht aber um SCHUTZ- Impfungen nicht um Schutz nur behauptete Impfungen. Damit ist das Gesetz mangels Schutzimpfungen nicht anwendbar.
B. Da steht Unterschrift des impfenden Arztes. / Ich habe bei Ärzten noch nie eine Unterschrift gesehen. Ob Rezeptverordnung, Krankschreibung... die machen immer nur Kurzzeichen. Unleserliche. Schaut mal in euren Impfausweis. Corona... Ist da eine Unterschrift drin. Wahrscheinlich nicht.
Da steht geschrieben das körperliche Unversehrtheit Artikel 2 Satz 1 Grundgesetz eingeschränkt wird. Das betrifft nicht die durchführung der Impfung, sondern das der Impfstoff Mikroorganismen Andere anstecken können.
________________________
KURZ: Die gesetzlichen Anforderungen an einen Impfstoff, das er SCHÜTZT gibt es nicht, damit hat sich das Thema Impfen erledigt. / Wer VErsuchskaninchen sein WILL dem ist es zumindest nicht verboten.
Die Verantwortungsübernahme der Ärzte durch Unterschrift, gibt es auch nicht (Oder kennt ihr das aus eigener Erfahrung? ) Damit hat sich das Impfen ein weiteres Mal erledigt.

Gast schrieb am 21.03.2025 um 01:08:37

Gesetz nicht gefunden
Art 82
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt.

Ich habe über die Recherche Suchfunktion
Das Infektionsschutzgesetz
Insbesondere § 56 Entschädigung und § 35 gesucht. Den Rest habe ich dann nicht mehr gesucht.

Eigentlich müsste mir das Gesetz angezeigt werden.
Es wird mir irgend etwas Anderes angezeigt.

Um es Kurz zu machen.
Habt Ihr das Gesetz gefunden?
Wenn nicht gibt es das Infektionsschutzgesetz womöglich gar nicht. Nur in Zeitungen USW.

Gast schrieb am 18.03.2025 um 02:45:51

Sehr geehrte Frau R.
In Deutschland gibt es keine Impfpflicht. Auch nicht gegen Masern.
Was Masern zum Beispiel betrifft, ist der Bund für die Gesetzgebung nicht zuständig.
Das Infektionschutzgesetz ist ein Bundesgesetz.
Im Grundgesetz der Bundesrepublick DEutschland ist festgelegt für was der Bund, oder die Länder zuständig sind.
Laut Art 70 haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung. (Damit auch was das Gesundheitswesen betrifft.)
Laut Art 71 haben die Länder in Bundesrechtlichen Angelegenheiten nur rechte wenn dies im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist.
Entscheidend ist Art 72. Danach haben die Länder nur dann Gesetzgebungszuständigkeit wenn der Bund von seinem Recht nicht Gebrauch macht.
Was darf der Bund laut Grundgesetz in Gesundheitsangelegenheiten?
Art 74 , Absatz 1 punkt 19 // WICHTIG .19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;

Das bedeutet, der Bund /Bundesgesetz, ist nur zuständig für gemeingefährliche und für übertragbare Krankheiten.

Nehmen wir Masern.
Was soll an Masern gemeingefährlich sein? Üblicher weise sind Masern bei gesund ernährten Menschen komplett harmlos und verschwinden wie ein Schnupfen nach einer Weile. Oder will irgendwer behaupten Schnupfen sei gefährlich? Und übertragbar. Es gibt keinen Beweis dafür das Masern übertragbar sind. Und Pickel sind auch nicht übertragbar. Selbst wenn die ganze Klasse Pickel hat sind sie deswegen nicht übertragbar. Vielleicht macht das gemeinsame Kantinenessen Probleme.

Wenn ein Professor oder Schuldirektor darauf bestehen das Masern übertragbar sind, ist das kein Beweis.
Und wenn sie ein BUch herausgebracht haben, in dem sie das behaupten, ist das auch kein Beweis.
Und wenn man das normalen Menschen nicht erklären kann, dann gibt es keinen Beweis.

Kurz zusammengefasst.
Es gibt keine Masernpflicht, weil die Länder zuständig sind und nicht der Bund.
Das Bundesgesetz darf unbeachtet bleiben.

Ich habe mal eine Stichprobe gemacht.
https://www.ludwig-fresenius.de/schulstandorte/dortmund/ausbildungen/ergotherapie-ausbildung
...Das brauchen wir von dir
• Nachweis zur Immunisierung gegen Masern*
* kann bis Ausbildungsbeginn nachgereicht werden
...

Das kann man bei der Staatsanwaltschaft anzeigen unter Ordnungswidrigkeiten Gesetz
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG)
§ 118 Belästigung der Allgemeinheit
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann.

Abgesehen davon.
Es gibt keinen Beweis dafür das Impfungen besser vorbeugen als Vitamine und gesunde Ernährung, genug Schlaf und Bewegung.
1000 Professoren sind kein Beweis.
Es geht nicht um Mehrheitsabstimmung,
Wenn Professoren sagen 1+2 = 4
Wenn alle Professoren das sagen muss es stimmen?

Wer verlangt unter der Behauptung das Masern ansteckend sind irgendwelche Auskünfte?
Dazu ist Niemand berechtigt.
Wer das sagt, soll es Schriftlich machen mit Unterschrift lesbar aus vor und Nachnahmen in Schreibschrift, und den Personalausweis zum Abgleich vorzeigen.

Kann man unbeachtet lassen. WEIL!
Wer will denn welche Sanktionen verhängen wenn man sich nicht dran hält?
Soll der Mensch schriftlich machen damit man sie darüber wegen Erpressung anzeigen kann.

Einfache Frage.
Haben sie Masern gehabt?
Und wurde irgend etwas gemacht? Oder sind die von alleine verschwunden?
Aber vielleicht finden die irgendwen der an Masern starb.
Eventuell plus weiterer Krankheiten. Aber die Masern sollen es dann gewesen sein.


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