Gleichzeitiger Fortschritt und Rückschritt - das BGH-Urteil von 1953

Abb.
(Teil 5 von 10Der Mensch ist grundsätzlich ein soziales Wesen. Die weltweite Impfpropaganda kann deshalb auf einer im Grunde positiven Eigenschaft der meisten Menschen aufsetzen: Der Bereitschaft, sich für das Gemeinwohl einzusetzen oder sogar Opfer zu erbringen. Der Deutsche scheint diesbezüglich besonders ansprechbar zu sein – und ist damit gleichzeitig auch manipulierbarer als andere Völker. 

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Gleichzeitiger Fortschritt und Rückschritt - das BGH-Urteil von 1953

Auch nach dem zweiten Weltkrieg und selbst nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes im Jahr 1949 setzte sich die Ignoranz des Rechts gegenüber der Möglichkeit von Impfschäden unbeeindruckt fort. Trotz der im Grundgesetz formulierten individuellen Abwehrrechte gegenüber dem Staat galt weiterhin der vom Reichsgericht bestätigte erweiterte Aufopferungsgedanke, d. h. die Erwartung, dass der Bürger zu schlucken hat, bzw. sich einritzen oder spritzen lassen muss, was der Staat verordnet - und das weiterhin ohne Kompensation für etwaige Impfschäden (weshalb ich von einem "erweiterten" Aufopferungsgedanken spreche).[1] 

Nach Wegfall der NS-Diktatur und der damit einhergehenden Zensur ließ sich die Realität der Impfschäden nicht mehr so ohne weiteres unterdrücken. Kurz nach Inkrafttreten des Grundgesetzes klagte eine junge Frau, die 1930 im Alter von einem Jahr gegen die Pocken geimpft worden war, auf Entschädigung. Sie hatte eine schwere Hirnschädigung davongetragen und war deshalb auf permanente Pflege angewiesen.

Die Klägerin (bzw. wohl ihre Familie) argumentierte allerdings nicht mit dem damals noch neuen Grundgesetz, sondern mit angeblichen Mängeln der Pockenlymphe. Während das Landgericht (LG) Hamburg kein Verschulden der beteiligten Beamten sehen konnte, bejahte es jedoch im Grundsatz den Anspruch auf Aufopferungsentschädigung. Das daraufhin angerufene Oberlandesgericht (OLG) sah dagegen keinerlei Rechtsgrundlage für einen Entschädigungsanspruch.

Erst 1953 kam es dann schließlich zu einem bemerkenswerten Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das erstmalig in der juristischen Geschichte Deutschlands die Existenz von Impfschäden anerkannte.[2]  Der BGH führte aus, dass die Entschädigungsregelung nicht nur für Eigentumseingriffe gelten dürfe, wie es bisher rechtliche Praxis war, sondern auch für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit. Wer durch eine staatlich angeordnete Impfung einen schweren Gesundheitsschaden erleide, bringe ein besonderes Opfer für die Allgemeinheit. Dieses Sonderopfer dürfe nicht allein auf ihm lasten.

Also argumentierte auch der BGH nicht mit dem Grundgesetz, sondern auf der Basis der Rechtssprechung im Kaiserreich und NS-Deutschland. Daraus ergibt sich eine paradoxe Situation, dass diese Entscheidung einerseits einen Fortschritt, gleichzeitig aber auch einen Rückschritt bedeutete, denn das Grundgesetz hatte ja der Aufopferungspflicht eine klare Absage erteilt.

Die Betonung der Abwehrrechte gegenüber staatlichen Übergriffen im Grundgesetz bedeutet keineswegs eine Abkehr von einer Orientierung am Gemeinwohl. Vielmehr müssten sich die Repräsentanten des Staates auf der Grundlage der neuen Verfassung nur sehr viel mehr Mühe geben, den Menschen die angebliche Notwendigkeit von grundrechteeinschränkenden Maßnahmen verständlich zu machen. Ob der Bürger diese angebliche Notwendigkeit nachvollziehen kann und dann auch wirklich umsetzt, muss jedoch freiwillig bleiben.

Der Gedanke der Demokratie basiert ja auf der Annahme, dass der Bürger über die Einsichtsfähigkeit verfügt, zwischen solchen Personen, die für das Abgeordnetenamt geeignet sind und solchen, die es nicht sind, unterscheiden zu können. Sind diese Abgeordneten und die von ihnen eingesetzten Behörden nun plötzlich der Ansicht, dem Bürger mangele es an eben dieser Einsichtsfähigkeit, weshalb man ihn zu seinem Glück zwingen müsse, tritt genau jene paradoxe Situation ein, für die das Grundgesetz geschaffen wurde.

Das Grundgesetz verlangt von Abgeordneten und Behörden, von der Einsichtsfähigkeit des Bürgers auszugehen. Ist man der Ansicht, es mangele dem Volk an Einsichtsfähigkeit, gilt es, diese zu fördern. Und wie fördert man die Fähigkeit der Menschen, sich eine eigene wohlbegründete Meinung zu bilden und notwendige politische sowie behördliche Entscheidungen ggf. aktiv mitzutragen?

Eben nicht durch das Zurückhalten von Informationen, durch einseitige Informierung der Bevölkerung, durch Propaganda oder politische Dogmen, sondern durch die Förderung eines offenen Diskurses über Pro und Kontra. Dabei darf es auch keine Denktabus geben, denn Tabus sind ein oft genutztes Werkzeug des Missbrauchs.

Immerhin brachte das BGH den Entschädigungsgedanken erstmals auch im Zusammenhang mit Impfschäden ins Spiel. Insofern ein Fortschritt,  zumindest zunächst.

Gleichzeitig stellte das Urteil bzw. seine Begründung eine Verwässerung der geltenden Verfassung dar.  Eine Verwässerung, die sich über die folgenden Jahrzehnte leider kontinuierlich fortsetzte.

Fortsetzung folgt!


[1] siehe amtliche Entscheidungssammlung des Reichsgerichts: RGZ 156, 305

[2] Aktenzeichen: III ZR 208/51. Wichtiges Folgeurteil: III ZR 212/55


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