Was der Impfling nicht weiß, macht ihn nicht heiß!

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(Teil 6 von 10Der Mensch ist grundsätzlich ein soziales Wesen. Die weltweite Impfpropaganda kann deshalb auf einer im Grunde positiven Eigenschaft der meisten Menschen aufsetzen: Der Bereitschaft, sich für das Gemeinwohl einzusetzen oder sogar Opfer zu erbringen. Der Deutsche scheint diesbezüglich besonders ansprechbar zu sein – und ist damit gleichzeitig auch manipulierbarer als andere Völker. 

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Was der Impfling nicht weiß, macht ihn nicht heiß!

Das BGH-Urteil von 1953 führte in den darauffolgenden Jahren zu einer anschwellenden Welle an Entschädigungsforderungen – und schließlich zu der Notwendigkeit, die Pockenimpfpflicht zurückzunehmen, was dann auch schrittweise zwischen 1976 und 1983 geschah.

Eine vollständige jährliche Statistik der Impfschadensanträge liegt bis heute nicht vor, da weder sich weder die Länder noch der Bund für eine systematische Erfassung der Anträge und anerkannten Fälle zuständig fühlten. Die Daten, die mir vorliegen, sind also unvollständig, insbesondere über die Zeit vor 1972.[1]

Immerhin wissen wir, dass zwischen 1972 und 1979 laut einer Publikation des Paul-Ehrlich-Instituts (PEI), der deutschen Zulassungsbehörde, insgesamt 3.298 Anträge gestellt wurden, von denen 31 % anerkannt wurden. Zwischen 1980 und 1989 waren es noch 2.129 Anträge gestellt, von denen 26 % anerkannt wurden. Zwischen 1990 und 1999 wurden wieder mehr, nämlich 2.543 Anträge gestellt, von denen noch 15,2 % anerkannt wurden. 

Die Pockenimpfung machte den weitaus größten Teil der Anträge aus. Das ging aber kontinuierlich zurück, da die Impfung ja ab 1976 zurückgefahren worden war.[2] Genauere Angaben darüber, welche Impfstoffe konkret betroffen waren, konnte ich bisher nicht ausfindig machen. Auch heute noch werden vereinzelt Entschädigungsanträge zur Pockenimpfung gestellt, da Impfschäden nicht verjähren.

Übrigens wurden in der  sowjetischen Besatzungszone, der späteren DDR, bereits 1947 behördlicherseits Pockenimpfschäden anerkannt.[3] Ab 1949 gab es mit der Gründung der DDR entsprechende Rechtsverordnungen und ab 1964 ein diesbezügliches Gesetz.[4] Das von uns Westdeutschen bis heute als undemokratisch angesehene DDR-Regime war uns somit beschämenderweise zuvorgekommen.

Ein paar Jahre nach diesem BGH-Urteil in der BRD begann im Jahr 1958 die relativ neu etablierte "Arzneimittel-Kommission der Deutschen Ärzteschaft“ (AkDÄ), unerwünschte Arzneimittelwirkungen zu erfassen. Leider hatte sich bei der AkDÄ über die Erfassung und Abheftung der gemeldeten Nebenwirkung nie jemand um die Auswertung der Daten gekümmert. Angeblich liegen dem AkDÄ einerlei Statistiken vor. Dies ergab meine entsprechende Nachfrage an den Verband. Ob diese wichtigen Daten noch irgendwo in einem Archiv lagern, oder einfach entsorgt wurden, weiß ich nicht.

Alles, was wir bis dahin an Daten über die Risiken von Impfungen hatte, waren Publikationen von Impfgegnervereinigungen, die in Deutschland seit 1869 existierten[5] und die von „offizieller“ Seite trotz fehlender verlässlicher eigener Daten bis heute nur sehr ungern ernst genommen werden.

Eine Aufklärung der Bevölkerung über das wahre Ausmaß des von ihr verlangten gesundheitlichen Opfers war somit kaum möglich. Und damit war auch eine informierte Einwilligung zur rechtlichen Abwehr des Tatbestandes der Körperverletzung nicht möglich.

Davon abgesehen stellt diese Ignoranz der Risiken ein gefährliches Einfallstor für Manipulationen durch  interessierter Kreise dar. Und dieses Einfallstor blieb auch nach Ende des NS-Regimes und auch nach Inkrafttreten des Grundgesetzes weit offen. Dass es diese interessierten Kreise gibt, ist mehr als eine Verschwörungstheorie, denn die Ziele der Hersteller liegen natürlich in der Gewinnmaximierung und nicht in der Gewinnminimierung, die eine durch und durch gesunde Bevölkerung bedeuten würde.

Erst 1961 wurde es über das neu geschaffene Arzneimittelgesetz (AMG) Pflicht, Arzneimittel registrieren und genehmigen zu lassen. Angesichts der krassen Missstände eine durchaus sinnvoll erscheinende Maßnahme. Allerdings verpuffte die gute Absicht des Gesetzgebers, denn er hatte dummerweise vergessen, verbindliche Prüfungen und Genehmigungsverfahren vorzusehen.

Erst ab 1976 wurde im AMG die behördliche Zulassung zum zentralen Instrument der Arzneimittelkontrolle, was aber an der so gut wie nicht vorhandenen behördlichen Kontrolle kaum etwas änderte. Die Mängel der damaligen wie aktuellen Zulassungsstudien wird im impf-report Nr. 138 ausführlich diskutiert.[6]

1962 trat das Bundesseuchengesetz in Kraft und setzte das BGH-Urteil von 1953 erstmals in konkrete Entschädigungsregelungen für öffentlich empfohlene Impfungen um. Was auf dem Papier wie ein bedeutender Fortschritt aussah, erwies sich jedoch für Betroffene als kräftemäßig und finanzieller Spießrutenlauf, der trotz häufiger Eindeutigkeit Jahrzehnte andauern konnte.

Die Rechtspraxis sah nämlich in der  Regel so aus, dass die Gerichte trotz der „Waffenungleichheit“ den Geschädigten die Beweislast auferlegten. Gleichzeitig wurden die Hersteller vom Bundesseuchengesetz ausdrücklich von der Haftung befreit. Für Impfschäden muss bis heute der Steuerzahler aufkommen. Ein Zustand, von dem andere Branchen wie z. B. die Automobilindustrie nur träumen können.

1987 regelte das AMG erstmals auch die Meldung von Nebenwirkungen. Allerdings blieb das Melden oder Nichtmelden mehr oder weniger den Ärzten überlassen. Die Dunkelziffer war und ist bis heute weitgehend unbekannt, was von Lobbyisten natürlich fleißig dazu genutzt wird, auf die angebliche Harmlosigkeit der Impfungen zu pochen, denn wie das Sprichwort sinngemäß sagt: „Was der Bürger nicht weiß, macht den Bürger nicht heiß!“

Erste konkrete Daten über eingegangene Nebenwirkungsmeldungen liegen erst ab 1997 durch die Einzelinitiative des damaligen Medizinstudenten Klaus Hartmann vor, der erstmals die Meldedaten von 1987 bis 1995 auswertete und als Statistik zur Verfügung stellte.[7] Vorher (und nachher) wurden diese beim PEI eingegangenen Meldungen einfach abgeheftet, aber nicht ausgewertet! Nochmal zur Erinnerung: Das PEI ist in Deutschland für Impfstoffsicherheit zuständig!

Im Jahr 2001 trat das Infektionsschutzgesetz und damit erstmals eine gesetzliche Meldepflicht für alle Verdachtsfälle von Impfnebenwirkungen in Kraft. Das hatte jedoch den Statistiken zufolge keinerlei Einfluss auf die Melderate. Wie auch: Das Melden von gesundheitlichen Schäden, die man als impfender Arzt selbst verursacht hat, war unangenehm und die dafür aufgewendete Zeit wurde auch nicht bezahlt.

Die Ärzteschaft wurde allerdings von den Behörden über ihre neuen Pflichten auch gar nicht informiert, bis auf zwei, drei beiläufige Erwähnungen im Bundesgesundheitsblatt, das zwar möglicherweise von Amtsärzten, aber nur von wenigen praktizierenden Ärzten regelmäßig gelesen wird. Mir ist auch kein einziger Fall bekannt, bei dem das Nichtmelden einer möglichen Impfnebenwirkung zu irgendwelchen Konsequenzen geführt hätte. Dabei sieht das IfSG für das Nichtmelden ein Bußgeld bis zu 25.000 Euro vor.

Es war schließlich eine Elterninitiative, die im Jahr 2005 insgesamt 6.000 niedergelassene Kinderärzte namentlich anschrieb und über die Meldepflicht informierte. Auch dies führte zu keiner sichtbaren Verbesserung der Meldebereitschaft. Die Melderate liegt je nach Schätzung zwischen zehn Prozent und einem Promille. 

Den verfügbaren Statistiken zufolge meldete die Ärzteschaft weiterhin vor allem über die Pharmareferenten der Hersteller und an die Ärztekammer, aber nicht über das Gesundheitsamt, wie im IfSG vorgesehen. Die neue gesetzliche Meldepflicht war somit völlig verpufft, weshalb wir bis heute keine verlässlichen Daten vorliegen haben, welche gesundheitliche Schäden die Massenimpfungen in der Bevölkerung tatsächlich anrichten.

Die Häufigkeit von bestimmten gemeldeten Nebenwirkungen und Impfschäden bezogen auf die einzelnen Impfstoffe ist erst seit 2006 öffentlich bekannt (bei weiterhin unbekannter Dunkelziffer). Auch dies kam nur durch eine private Initiative zustande: Der „impf-report“ hatte die offiziellen IfSG-Meldedaten mit Hilfe des gerade in Kraft getretenen Informationsfreiheitsgesetzes vom RKI erhalten. Offenbar hatte dabei ein glücklicher Umstand mitgeholfen, denn die Gesundheitsbehörden geben Daten seit jeher grundsätzlich nicht freiwillig heraus. So hatte sich auch das PEI damals noch geweigert, mir die Meldedaten zu schicken.

Ich veröffentlichte die etwa 1.800 Datensätze umgehend auf meiner der Webseite www.impfkritik.de. Das wurde für das PEI, das sich nach außen hin ja seiner Transparenz rühmte, dann doch etwas zu peinlich, so dass die Behörde etwa ein halbes Jahr später begann, die Meldedaten stark verspätet, aber regelmäßig per Online-Datenbank zu veröffentlichen.

Die Anzahl der Meldungen je Impfstoff erleichterte es zwar, Tendenzen zu erkennen, ermöglichten jedoch ohne gleichzeitige Kenntnis der jeweils verimpften Dosen keine belastbare Aussage über die Häufigkeit der gemeldeten Nebenwirkungen auf 100.000 verimpften Dosen und auch keinen Vergleich zwischen konkurrierenden Produkten. Mein Versuch, die Anzahl der vom PEI für Deutschland freigegebenen Impfstoffdosen zu erfragen, führte zu einer Klage vor dem Verwaltungsgericht (VG), die zurückgewiesen wurde (AZ: 7 K 1141/12.DA). Der hessische Verwaltungsgerichthof wies am 14.12.2015 den Antrag auf Berufung zurück (AZ: 6 A 710/15.Z). Die Zahl der verimpften Dosen je Impfstoff bzw. ersatzweise der Anzahl der vom PEI für Deutschland freigegebenen Chargen sei ein zu schützendes Geheimnis der Hersteller. Die Klage auf Auskunft habe keinerlei Aussicht auf Erfolg.

Die erzwungene Transparenz des PEI bezüglich der Nebenwirkungsmeldungen wurde nur spürbar widerwillig umgesetzt. Konnten Geschädigte anfangs noch den Status ihrer Meldung anhand der eindeutigen Datensatznummer überprüfen, wurde diese nach kurzer Zeit durch willkürliche laufende Nummern ersetzt. Auch weitere Details der Datensätze wurden aus dem öffentlich zugänglichen Teil der Datenbank entfernt, so dass es so gut wie unmöglich wurde, den Status einer bestimmten Meldung zu überprüfen.

Dazu kommt, dass man im PEI - wie auch die Sozialgerichte - weiterhin die Meinung vertrat, nicht der Hersteller müsse bei konkreten Meldungen von unerwünschten Impffolgen den Beweis der Unschuld antreten, sondern der Geschädigte – in der Regel selbst ein medizinischer Laie und Nichtakademiker - den Beweis der Schuld.

Nur die Wenigsten verfügten über die notwendigen Ressourcen, die entsprechende Expertise einzukaufen. Ob das wohl im Sinne des Grundgesetzes ist, darf hinterfragt werden. 



[1] meine Recherchen dauern allerdings noch an

[2] Bundesgesundheitsblatt 4/2002, S. 364ff

[3] laut Alter AI: Bundesarchiv, Signatur BArch DQ 1

[4] Bundesgesundheitsblatt 4/2002, S. 365

[5] https://www.mdr.de/geschichte/zeitgeschichte-gegenwart/politik-gesellschaft/impfgegner-impfen-zwangsimpfungen-100.html

[6] siehe dazu auch die Ausgabe Nr. 138/2023 der Zeitschrift impf-report mit dem Titel: „Warten auf den Kuss des Prinzen – das PEI im ewigen Dornröschenschlag“, oder die „10 DAGIA-Forderungen“ auf www.dagia.org

[7] Dr. med. Klaus Hartmann: „Erfassung und Bewertung unerwünschter Arzneimittelwirkungen nach Anwendung von Impfstoffen. Diskussion der Spontanerfassungsdaten des Paul-Ehrlich-Instituts 1987 bis 1995.“ Inaugural-Dissertation, Frankfurt am Main, 1997


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