Verfassungsgericht erteilt Aufopferungspflicht 2006 deutliche Absage

(Teil 7 von 10) Der Mensch ist grundsätzlich ein soziales Wesen. Insbesondere der Deutsche scheint bereit zu sein, wenn nötig Opfer für das Gemeinwohl zu erbringen. Wie wir wissen, wurde diese Bereitschaft in der Vergangenheit böse missbraucht. Das Grundgesetz wollte diesem Missbrauch ab 1949 ein für alle Mal einen Riegel vorschieben. Trotzdem herrschte auch nach Gründung der BRD weiterhin eine faktische Aufopferungspflicht des Bürgers. Das hätte sich 2006 nach einem Hammer-Urteil des Bundesverfassungsgerichts ändern müssen. Hat es das?
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Endlich: Grundsatz-Urteil sagt 2006 der Aufopferungspflicht die eindeutige Absage!
(ht, 4.7.26) Wo ist eigentlich die Grenze der Aufopferung, die man den Menschen zum angeblichen oder tatsächlichen Wohle der Allgemeinheit verlangen kann? Nachfolgend ein konkretes Beispiel, das zunächst ein wenig konstruiert klingen mag, aber einen sehr ernsten Hintergrund hat:
Nehmen wir an, ein vollbesetztes Passagierflugzeug wird von Terroristen entführt und gezwungen, auf ein Sportstadion zuzufliegen, in dem gerade ein WM-Endspiel stattfindet. Darf die Luftwaffe dieses Flugzeug abschießen, um das Leben der Stadionbesucher zu schützen, ja, oder nein?
Falls nein: Wenn das Flugzeug nicht voll besetzt wäre, sondern nur den Piloten und einen Terroristen an Bord hätte: Darf man es nun abschießen, ja oder nein?
Wer möchte derjenige sein, der so etwas zu entscheiden hat?
Das Bundesverfassungsgericht hat zu genau diesen Fragen am 15. Feb. 2006 eine außerordentlich wichtige Grundsatzentscheidung getroffen, indem es die Abschussermächtigung des Luftsicherheitsgesetzes, das in solchen Fällen greift, für nichtig erklärte:[1]
„§ 14 Abs. 3 Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG), der die Streitkräfte ermächtigt, Luftfahrzeuge, die als Tatwaffe gegen das Leben von Menschen eingesetzt werden sollen, abzuschießen, ist mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig. Dies entschied der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Urteil vom 15. Februar 2006.
Für die Regelung fehle es bereits an einer Gesetzgebungsbefugnis des Bundes. Art. 35 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1 GG, der den Einsatz der Streitkräfte bei der Bekämpfung von Naturkatastrophen oder besonders schweren Unglücksfällen regelt, erlaube dem Bund nicht einen Einsatz der Streitkräfte mit spezifisch militärischen Waffen.
Darüber hinaus sei § 14 Abs. 3 LuftSiG mit dem Grundrecht auf Leben und mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes nicht vereinbar, soweit von dem Einsatz der Waffengewalt tatunbeteiligte Menschen an Bord des Luftfahrzeugs betroffen werden.
Diese würden dadurch, dass der Staat ihre Tötung als Mittel zur Rettung anderer benutzt, als bloße Objekte behandelt; ihnen werde dadurch der Wert abgesprochen, der dem Menschen um seiner selbst willen zukommt.
Damit war die Verfassungsbeschwerde von vier Rechtsanwälten, einem Patentanwalt und einem Flugkapitän, die sich unmittelbar gegen § 14 Abs. 3 LuftSiG gewandt hatten, erfolgreich (zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 101/2005 vom 17. Oktober 2005).“[2]
Die Richter argumentierten, dass der Staat unschuldige Passagiere nicht absichtlich töten dürfe, selbst wenn dadurch eine größere Zahl von Menschen gerettet werden könnte. Die Menschen an Bord würden sonst zu einem bloßen Mittel für den Schutz anderer degradiert.
Ist bereits die Nötigung zur Impfung verfassungswidrig?
Es gibt im Auftrag der Bundesregierung von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlene Impfungen. Das offizielle Ziel ist, Infektionen mit Krankheitserregern zu unterbinden, so Infektionsketten zu unterbrechen und die Häufigkeit von Infektionskrankheiten, insbesondere schwerer Verläufe und Todesfälle, zumindest deutlich zu reduzieren.
Bei keinem einzigen der zugelassenen, empfohlenen und verfügbaren Impfstoffe liegt das Risikoprofil bei null. Wir wissen also, dass es bei einer Durchimpfung der Bevölkerung bzw. bestimmter Jahrgänge zu einer bestimmen Anzahl schwerer Nebenwirkungen und sogar zu Todesfällen kommen wird. Es wird von uns erwartet, dieses Risiko zum Wohle der Allgemeinheit einzugehen. Das kommt bei einigen der offiziell von der STIKO empfohlenen Impfungen einer faktischen Aufopferungspflicht gleich, da sie als Voraussetzung z. B. für eine Ausbildung oder einer bestimmten beruflichen Tätigkeit angesehen werden.
Nehmen wir einmal an, es sei tatsächlich bei jeder der empfohlenen oder quasi-verpflichtenden Impfungen zu je einem Todesfall mit eindeutigem Zusammenhang mit der Impfung gekommen. Die Preisfrage ist nun: Muss man das Grundgesetz und das Urteil des BVerfG vom 15. Februar 2006 so interpretieren, dass jegliche Impfpflicht und auch jegliche Impfnötigung, d. h. das Androhen von Nachteilen im Falle der Nichtimpfung, verfassungswidrig ist?
Bedeutet dies, dass jegliches Verlangen von Arbeitgebern, Schulen, KiTas, Ausbildungsstätten und sonstigen Institutionen, bestimmte Impfungen vorzuweisen, verfassungswidrig ist? Dass vor allem das heute immer noch geltende Masernschutzgesetz durch seine Quasi-Impfpflicht mittels sehr fragwürdiger experimenteller Gentherapien von vornherein verfassungswidrig war?
Impfungen sind Körperverletzungen im Sinne des Grundgesetzes
Es sei abschließend und zur Orientierung für Menschen, die sich bisher noch nicht kritische mit der Impffrage beschäftigt haben, darauf hingewiesen, dass Impfungen aus mehreren Gründen Körperverletzungen an Gesunden darstellen, die nur durch eine informierte Einwilligung des Impflings diesen Status verlieren.
Würden Sie wirklich einwilligen, wenn Sie sich des real existierenden Risikos bewusst wären, eine schwere Nebenwirkung oder einen Impfschaden zu erleiden oder im extremen Fall sogar zu sterben?
Selbst wenn das Risiko statistisch gesehen ähnlich gering sein sollte wie ein Sechser im Lotto. Millionen Menschen kaufen sich trotz der Unwahrscheinlichkeit eines Gewinns ein Los.
Auch wenn die Wahrscheinlichkeit eines schweren Impfschadens nicht höher liegen würde als die eines Sechsers im Lotto, so trifft er dennoch denjenigen, den er trifft, zu 100 Prozent. Das Leben dieses einen Menschen würde laut Begründung des BVerfG "nur zu einem bloßen Mittel für den Schutz anderer degradiert". Und das sei, so das BVerfG von damals, verfassungswidrig.
Was für die Kindererziehung gilt...
Die Absage einer wie auch immer gelagerten Aufopferungspflicht bedeutet natürlich nicht die Absage an ein dem Gemeinwohl dienenden Verhalten. Im Gegenteil, dadurch, dass die staatlichen Institutionen sich wesentlich mehr ehrliche Mühe geben müssen, die Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit eines bestimmten Verhaltens zu begründen, hat die Bevölkerung eine um so größere Chance zur Einsichtigkeit.
Außerdem: Behandelt man einen Menschen (hier: den Bürger) wie ein unmündiges Kind, verhält er sich tendenziös wie ein unmündiges Kind. Behandelt man einen Menschen wie einen mündigen Bürger, verhält er sich tendenziös auch wie ein mündiger Bürger.
Was für die Kindererziehung gilt, gilt in einer echten Demokratie erst recht für die "Bürgererziehung". Was für eine Bevölkerung wünschen wir uns also im Rahmen einer Demokratie?
Haben wir vielleicht seit 1949 eine unglaubliche Chance vertan und fahren nun die Ernte dieses Versagens ein?
Fortsetzung folgt!
[1] Urteil vom 15. Februar 2006 - 1 BvR 357/05
[2] „Abschussermächtigung im Luftsicherheitsgesetz nichtig“, Pressemitteilung des BVerfG Nr. 11/2006 vom 15. Februar 2006















