VGH Mannheim: „Das Wort des Lothar Wieler ist das Wort Gottes“
So könnte man wohl am besten die Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 11. April 2024 zusammenfassen. Streitgegenstand war die Gültigkeit der Corona-Verordnung in Baden-Württemberg mit Stand Mai 2020 sowie Sinnhaftigkeit des Maskenzwangs. Das Ergebnis: Ein rabenschwarzer Tag für den Rechtsstaat.
Keine Pandemie in Sicht und fehlende Sinnhaftigkeit eines Maskenzwangs
(Hans U. P. Tolzin, 14.04.2024) Die Anwälte der Kläger legten in ihren Schriftsätzen und Plädoyers ausführlich dar, dass die offiziellen Verlautbarungen des Lothar Wieler dem internen Kenntnisstand des RKI völlig widersprachen. So lagen damals die Inzidenzzahlen für Covid-19 sogar noch deutlich unter dem von der WHO offiziell festgelegten Grenzwert von 50 Infizierten/Erkrankten auf 100.000 Einwohnern. Auch die sogenannten "RKI-Files" kamen in dem Zusammenhang zur Sprache.
Darüber hinaus wurde auch die Sinnhaftigkeit des Maskenzwangs von den Klägern angegriffen. Die Studienlage war bereits 2020, dass es keine klinischen Studien gibt, die belegen können, dass das Tragen von Masken die Erkrankungshäufigkeit unter Kontaktpersonen nachweisbar vermindert.
Alle von der Beklagtenseite angeführten Studien gehen vielmehr von einer reinen Hypothese aus, wonach die Reduzierung von Aerosolen beim Ausatmen automatisch auch die Reduzierung von Ansteckung und Erkrankung bedeutet.
Das Problem: Es scheint keine einzige belastbare klinischen Beobachtungsstudien zu geben, die diese Hypothese stützt.
Im Gegenteil konnte der Klägeranwalt Dr. Lipinski in seinen Schriftsätzen eine ganze Reihe von Studien anführen, wonach sogar das Operieren ohne OP-Maske nicht zu mehr Infektionen bei Patienten führte als das Operieren mit Maske. Siehe dazu auch: https://www.aerzteklaerenauf.de/thema/evidenz-zu-masken oder https://tolzin-verlag.com/bro201.
Die Kläger-Anwältinnen Beate Bahner und Britta Gedanitz sind vor der Verhandlung noch guter Dinge.
"Die tatsächliche Faktenlage interessiert uns nicht!"
Im Endeffekt interessierte die Richter das alles nicht. Sie beharrten vielmehr auf dem mehr als fragwürdigen Standpunkt, dass die Politiker aufgrund der Information, die ihnen vom RKI-Chef Wieler vorlagen, gar nicht anders hatten entscheiden können.
Das Gericht lehnte dann auch sämtliche Beweisanträge pauschal ab, die zur Klärung der Faktenlage hätten dienen können.
Außerdem wurde eine Revision nicht zugelassen - so als sei die Rechtslage zu 100 % eindeutig.
Eine ausführliche Begründung des Urteils wird es wohl erst in einigen Wochen geben. Es besteht theoretisch noch die Möglichkeit, dass die Corona-Verordnung aus rein formalen Gründen nachträglich als ungültig erklärt wird, da die Landesregierung nicht alle verbindlichen Regeln beim Erlassen der Verordnung eingehalten hatte.
Die formalen Fehler gehen jedoch möglicherweise zu Lasten der Stuttgarter Großkanzlei Oppenländer, denn es gibt einige Verdachtsmomente, dass die Corona-Verordnung von Baden-Württemberg zumindest teilweise gar nicht von der Landesregierung, sondern von dieser Kanzlei geschrieben wurde. Laut Webseite gehören Pharmakonzerne zu den Großkunden der Kanzlei...
Das Abheben auf formale Fehler halte ich allerdings für unwahrscheinlich, denn die Richter sahen aus meiner Sicht ganz offensichtlich ihre Aufgabe darin, jegliche Kritik an den Corona-Maßnahmen abzuschmettern.
Manchmal ist es wirklich nicht einfach, nicht an eine Verschwörung gegen die Bevölkerung zu glauben.
Die Einstellung der Richter zeigte sich bereits dadurch, dass die Kläger-Anwälte im Vorfeld der Verhandlung vom Gericht gar nicht darüber informiert wurden, dass ihre insgesamt vier Verfahren zusammengelegt werden sollten. So wurde eine rechtzeitige Zusammenarbeit der Kläger-Anwälte, die ja nichts voneinander wussten, von vornherein unmöglich gemacht.
Aus meiner Sicht war das nicht nur ein schwarzer Tag für den deutschen Rechtsstaat, sondern ein rabenschwarzer. Die Frage, ob Deutschland eine Demokratie ist, oder vielmehr eine Bananenrepublik, scheint mir zunehmend berechtigt.
Kläger-Anwalt Dr. Uwe Lipinski ist entsetzt über den Beschluss des VGH Mannheim.
Wie geht es nun weiter?
Wie es nun weitergehen soll, weiß ich ehrlich gesagt nicht. Eines der vier Verfahren wird ja vom AGBUG-Rechtsfonds finanziert, den ich verwalte.
In den nächsten Monaten gehen wenigstens weitere vier vom AGBUG-Rechtsfonds finanzierte Verfahren ins Hauptsacheverfahren, darunter ein Normenkontrollantrag und eine Popularklage in Bayern und sowie ein Normenkontrollantrag in Hessen.
Ich denke, die coronamaßnahmenkritischen Anwälte und Kläger müssen sich noch besser untereinander koordinieren und sich neue Strategien überlegen, wenn sie die Mauer des Schweigens und der Ignoranz, gegen die sie ankämpfen, durchbrechen wollen.
Nachtrag am 16. April 2024:
Aktenzeichen:
1 S 278/23
1 S 930/23
1 S 931/23
1 S 932/23
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Aktueller Kontostand
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oder Paypal: info@agbug.de
Kommentare
Peter schrieb am 27.07.2024 um 08:51:53
Alles wie in den aktuell erschienen Buch
beschrieben:
"Nicht im Namen des Volkes"
von Johannes Ludwig !!!!!!
Henning schrieb am 24.07.2024 um 02:09:48
Wenn man sich jetzt in den RKI-Protokollen ansieht, wie im Institut die Lage wirklich beurteilt wurde ... aber wahrscheinlich interessiert die Richter selbst das nicht.
Hans U. P. Tolzin schrieb am 24.07.2024 um 11:12:38
Gast schrieb am 23.06.2024 um 01:17:45
Ich habe auch in anderen Zusammenhängen immer wieder den Eindruck, dass sind keine ausgebildeten Juristen, die da als Richter bestimmt wurden, sondern welche, die von der Politik eingesetzt wurden, um am Recht vorbei die Interessen der Politik zu bedienen. Die Rechtsverstöße sind einfach zu gravierend.
Hier aktuell keine Beweise zuzulassen.
Warum haben die Anwälte nicht sofort die Richter abgelehnt? - Nur weil der Ablehnungsantrag meist zurückgewiesen wird? Vorauseilender Gehorsam?
Auch die Überprüfung, ob das überhaupt richtige Juristen-Richter sind von vornherein zu unterlassen ist fragwürdig.
ich nich angepasst schrieb am 03.05.2024 um 21:10:56
was will und kann man denn schon erwarten, haben die doch auch wieder alle mitgemacht, wie in den vorherigen Systemen, das war es dann später auch Niemand, kann man nur hoffen und Wünschen, dass Diejenigen alle die schädlichen Chargen bekommen haben
Gast schrieb am 22.04.2024 um 21:50:06
Die Urteilsbegründung ist wichtiger als der Auftritt im Gerichtssaal. In der Urteilsbegründung sind Gesetze und Formalien überprüfbar. Wer nur Zuschauer im Gerichtssaal ist, kann diese Formalien gar nicht mitbekommen. Das Sitzungsprotokoll ist auch wichtig.
Im ungünstigsten Fall, gab es diesen Gerichtstermin gar nicht. Falls die Einladung bereits Formfehler hatte.
Ich will ja jetzt nicht übertreiben. Aber wer hat den Richterausweis der Richter gesehen? Ich glaube das überprüft Niemand. Wir vertrauen. Das sind Richter, anderswo, das sind Rechtsanwälte. Aber ein Gerichtsvollzieher muss sich schon ausweisen.
Revision nicht zugelassen.
Nur wenn es nach Prüfung der Urteilsbegründung Sinn macht, ist eine Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Gast schrieb am 19.04.2024 um 18:51:34
Tja,das Wort eine Herrn Wieler ist wohl doch mehr Wert als das Wort des Molkereifachmanns Tolzin.
Gast schrieb am 09.10.2024 um 23:03:10
Da gibt es Über der Gerichtsbarkeit, noch die Politik.
Das jeweils zuständige Landesjustizministerium als Aufsichtsbehörde.
So wie ich das Sehe ist das nicht die Gerichtsbarkeit, sondern die Politik. Damit kann man das ohne Rechtsanwalt, und ohne Kosten, dem Justizminister als Dienstaufsichtsbeschwerde zustellen. Mit entsprechenden Sachwissen Aktenkopien.
§ 16 Gerichtsverfassungsgesetz GVG
Dienstaufsicht
(1) 1Die Dienstaufsicht üben aus
1. das Justizministerium über alle Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sowie über sämtliche Staatsanwaltschaften und Vollzugsanstalten;
Nur die Zustellung wird ein Problem:
Man kann es per Fax, und Einschreiben Rückschein über den Gerichtsvollzioeher als Zeugen versuchen.
§ 193 Zustellung von Schriftstücken ZPO
(1) 1Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument
1.
in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder
2.
als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.
(2)
3Bei Zustellung durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(3) Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(4) Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde.
Kann aber sein das der Gerichtsvollzieher nicht zustellt nur so tut als Wenn. Ist nicht einfach.
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