Ab 2008 Impfpflicht in Hessen?
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Ab 2008 Impfpflicht in Hessen?
(ir, 7.01.08) Durch das Internet verbreitet sich derzeit das Gerücht, in Hessen sei ab 1. Januar eine Impfpflicht für den Eintritt von Kindern in Gemeinschaftseinrichtungen in Kraft getreten. Tatsächlich gibt es in Hessen ein neues "Kindergesundheitsschutzgesetz", das auch auf Impfungen eingeht. Wörtlich heißt es dort:
"§2 Teilnahme an empfohlenen Schutzimpfungen
Personensorgeberechtigte eines Kindes, das Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. I S. 1574), besucht, haben vor der Aufnahme in die Einrichtung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen, dass das Kind alle seinem Alter und Gesundheitszustand entsprechenden öffentlich empfohlenen Schutzimfungen erhalten hat, oder schriftlich zu erklären, dass sie eine Zustimmung zu bestimmten Impfungen nicht erteilen."
Es handelt sich also nicht um eine echte Impfpflicht, denn Eltern können ohne weitere Begründung schriftlich erklären, dass sie Impfungen ablehnen. Doch natürlich erhöht dieses Gesetz den Druck auf Eltern, da sie sich genötigt sehen, gegenüber Kindergärten und Schulen Farbe zu bekennen und sich darüber hinaus zu rechtfertigen.
Merkwürdigerweise ist der Wortlaut des Gesetzes noch nicht im Internet verfügbar. Der Gesetzestext musste von der Pressestelle des hessischen Sozialministeriums extra angefordert werden. Auch die Pressemitteilungen sind mager und geben betroffenen Eltern keinerlei Anhaltspunkte über die praktische Handhabung.
Diese Nicht-Informationspolitik ist wahrscheinlich gewollt. Sie provoziert unter anderem falsche Interpretationen des Gesetzes z. B. durch das Kindergartenpersonal, wonach die öffentlich empfohlenen Impfungen jetzt Bedingung für eine Aufnahme in die Einrichtung seien. Das wiederum erhöht den Druck auf impfkritische Eltern und fördert gleichzeitig ihre Verunsicherung.
Wer seine Kinder nicht impfen lässt, braucht sich nicht einschüchtern zu lassen. Wird man von Kindergarten oder Schule auf das Gesetz angesprochen, so ist anzuraten, den genauen Wortlaut des §2 des hessischen Kindergesundheitsschutzgesetzes zur Hand zu haben.
Hilfreich könnte auch sein, der Zustimmungsverweigerungserklärung eine kurze Begründung hinzuzufügen, um klarzustellen, dass Sie sich als Eltern intensiv mit der Impffrage auseinandergesetzt haben und sich keineswegs aus dogmatischen Gründen oder aus Nachlässigkeit gegen die Impfungen entschieden haben. Weisen Sie vor allem auf den fehlenden wissenschaftlichen Wirkungsnachweis und die fehlenden Daten zur Impfstoffsicherheit hin und dass blinder Glaube an die Behauptungen der Gesundheitsbehörden für Sie als mündigen Bürger nicht in Frage kommt. Als Quelle können Sie unter anderem die Ärzte für Individuelle Impfentscheidung e.V und den "impf-report" benennen. Argumentationshilfen finden Sie insbesondere in der "impf-report"-Ausgabe Nr. 34/35 "Auf der Suche nach dem Wirkungsnachweis"
Wichtig: Lassen Sie sich nicht einschüchtern oder ein schlechtes Gewissen einreden, und vertreten Sie Ihre Meinung und Ihre Grundrechte ruhig, aber bestimmt. Unsere Demokratie lebt schließlich von unserem Mut, für unsere Rechte und Interessen einzutreten. Wenn Sie Kontakte zu einer Bürgerrechtsorganisation oder Partei in Hessen haben, sollten Sie diese gegebenenfalls aktivieren.
Impfkritische Organisationen lassen derzeit auch die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit des neuen Gesetzes prüfen. Das Ergebnis bleibt abzuwarten.
Das hessische Kindergesundheitsschutzgesetz im Wortlaut
