Rente auch bei Schäden durch nicht empfohlene Impfungen

"Das Bundessozialgericht hat in einem Grundsatzurteil die Rechte von Impfgeschädigten gestärkt. Die Patienten haben auch dann Anspruch auf Rente, wenn die Impfung nicht offiziell empfohlen wurde, wie die Kasseler Richter am Donnerstag entschieden. Damit hatte die Klage einer Frau Erfolg, die nach einer Impfung gegen Kinderlähmung an dauerhaften psychischen Problemen leidet."

Die 30-jährige Klägerin habe im Dezember 1998 eine Schluckimpfung gegen Kinderlähmung (Polio) mit sogenannten Lebendviren erhalten. Die Ständige Impfkommission (STIKO) habe jedoch einige Monate vorher die öffentliche Empfehlung geändert und einen injizierbaren Impfstoff mit inaktivierten Viren empfohlen.

Weil die Frau seit der Impfung unter anderem an Halluzinationen leide, habe sie beim Versorgungsamt eine Beschädigtenrente beantragt. Dies sei abgelehnt worden, da zum Zeitpunkt der Impfung diese Art von Impfstoff nicht mehr empfohlen gewesen sei. Zudem sei der Zusammenhang mit der Impfung nicht bewiesen.

"Der 9. Senat verwies den vorliegenden Fall zur weiteren Sachaufklärung an das Landessozialgericht zurück. Bei der Klägerin liege nahe, dass sie von der Empfehlung der durchgeführten Polio-Impfung überzeugt gewesen sei. Denn die Polio-Impfung werde weiterhin empfohlen, nur die Art der Impfung habe sich geändert. Das Landessozialgericht muss nun prüfen, ob die psychischen Probleme der Klägerin tatsächlich auf die Impfung zurückzuführen sind. (Aktenzeichen: B 9/9a VJ 1/07)" - pr-inside.com vom 2. Oktober 2008

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