BTV-Impfung: Schweizer Landwirt unterliegt vor Gericht
"Das Bundesamt für Veterinärwesen hat in der Verordnung vom 23. Mai 2008 über Impfungen gegen die Blauzungenkrankheit im Jahre 2008 ein Impfobligatorium für den Wiederkäuerbestand in der ganzen Schweiz angeordnet. Diese Bundesverordnung stützt sich ihrerseits auf die Tierseuchenverordnung des Bundesrates (SR 916.401) ab. Die im Rahmen des Vollzuges des Bundesrechts vom Kantonstierarzt beider Appenzell verlangte Impfung des Wiederkäuerbestandes wurde von einem Tierhalter mit Rekurs bei der Standeskommission angefochten. Unter Verweis auf die aktuelle Seuchenlage wurde eine Befreiung von der Impfpflicht beantragt. Die Standeskommission hat den Rekurs abgewiesen und die angefochtene Verfügung des Kantonstierarztes beider Appenzell bestätigt. Die Impfpflicht gegen die Blauzungenkrankheit findet ihre Rechtsgrundlage in einer Verordnung des Bundesamtes für Veterinärwesen, die sich ihrerseits auf Bestimmungen der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung abstützt. Zwar sieht das Bundesrecht einzelne Ausnahmetatbestände vor. So ist von einer Impfung abzusehen, wenn die Tiere kurz nach dem Impftermin geschlachtet werden sollen. Auf den zu beurteilenden Fall traf indessen keine solche Ausnahme zu." - appenzell24.ch vom 9. Januar 2009
